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Quelle

Mineralölausgleichs-Verordnung 4. Abschnitt — Beratende Mitwirkung der Koordinierungsgruppe Versorgung

§ 10 · 1 Paragraf

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

§ 10

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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei seiner Tätigkeit nach den §§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der Koordinierungsgruppe Versorgung beraten.

Zum Volltext: Mineralölausgleichs-Verordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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