Mineralölausgleichs-Verordnung 4. Abschnitt — Beratende Mitwirkung der Koordinierungsgruppe Versorgung
§ 10 · 1 Paragraf
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Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei seiner Tätigkeit nach den §§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der Koordinierungsgruppe Versorgung beraten.