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Post-Schlichtungsverordnung Vierter Abschnitt — Schlussvorschriften

§ 17–§ 19 · 3 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Zugangsvermutung

§ 17

Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlichtungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.

Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung

§ 18

Soweit die Vorschriften dieser Verordnung und die nach § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß anzuwendenden Vorschriften keine Regelungen treffen, sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über die Ladung nach den §§ 214 bis 229 der Zivilprozessordnung und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung, im Sinne des Schlichtungsverfahrens entsprechend anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 19

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zum Volltext: Post-Schlichtungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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