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Prüfungsberichteverordnung Abschnitt 6 — Rückversicherungsgeschäft

§ 35–§ 36 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Berichterstattung

§ 35

(1) Über Art und Umfang des aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäfts ist anhand einer Darstellung der Rückversicherungspolitik unter Angabe der wesentlichen Verträge zu berichten. Dabei ist insbesondere einzugehen auf Änderungen wesentlicher Konditionen, wie zum Beispiel Prioritäten, Haftungssummen oder Provisionsregelungen. (2) Es ist sowohl auf die Ergebnisse der Rückversicherungsverträge insgesamt als auch auf die entsprechenden Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten einzugehen. Zur Werthaltigkeit der Forderungen ist Stellung zu nehmen.

Finanzrückversicherungsverträge

§ 36

(1) Über Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über Verträge, die nach dem Risikotransfertest gemäß § 4 der Finanzrückversicherungsverordnung keinen hinreichenden Risikotransfer aufweisen, ist jeweils unter Nennung der wesentlichen Vertragsinhalte und der Vertragspartner zu berichten. (2) Zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Verfahrens zur Durchführung des Risikotransfertests gemäß § 5 der Finanzrückversicherungsverordnung sowie der internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren gemäß § 7 der Finanzrückversicherungsverordnung ist Stellung zu nehmen.

Zum Volltext: Prüfungsberichteverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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