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§ 65
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Fortführung von Altregistern
(1) Eine Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintrag in einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder Standesregister (Altregister) ist am Rand des Eintrags vorzunehmen. Hinweise sind unterhalb des Eintrags einzutragen; eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich. (2) Folgebeurkundungen zu Personenstandseinträgen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Format DIN A5 quer angelegt worden sind, werden auf der Rückseite des Eintrags aufgenommen. Hinweise zu diesen Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen oder in die Folgebeurkundung einbezogen. (3) Reicht der in den amtlichen Vordrucken der Papierregister vorgesehene Raum für die Folgebeurkundungen und Hinweise nicht aus, so erfolgt die Fortführung auf Allongen. Diese sind fest mit dem jeweiligen Eintrag zu verbinden; die Verbindungsstelle ist mit dem Siegel des Standesamts zu sichern.
Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag
(1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen 1. in Spalte 8 über den Tod der Ehegatten, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, die Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes), 2. in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegatten und jede sonstige Änderung des Personenstands oder der Religionszugehörigkeit, die in das Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes). (2) In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend. (3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt.
Fortführung des Heiratseintrags
Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.
Übernahme in elektronische Personenstandsregister
(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Beurkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch aus dem elektronisch nacherfassten Personenstandseintrag hervorgehen. Daten, die in den elektronischen Registern nicht vorgesehen sind, werden nicht übernommen. Daten, die im Papierregister nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur Führung des elektronischen Registers erforderlich sind. Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht erforderlich. (2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erstbeurkundung hinzuzufügen. Weicht die Bezeichnung des Standesamts, das die zu erfassende Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeichnung des Standesamts ab, das jetzt die elektronische Erfassung vornimmt, werden die ursprüngliche Bezeichnung und die Standesamtsnummer übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht verwendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das Standesamt einmalig vergibt; sofern für ein Standesamt trotz unterschiedlicher Bezeichnungen die gleiche Standesamtsnummer vergeben war, erfolgt die Nacherfassung unter der neuen Bezeichnung des Standesamtes. Weicht bei zusammengelegten Standesämtern mit neuer Bezeichnung und unveränderter Standesamtsnummer der Name des neugebildeten Standesamts von dem Namen des erfassten Standesamts ab, so sind die Einträge elektronisch unter der neuen Bezeichnung zu fassen. Der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen. Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 2 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden. (3) Der Standesbeamte, der die elektronische Erfassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister. Beurkundung im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der im elektronischen Personenstandsregister gespeicherte Eintrag. (4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend. (5) Einträge in Altregistern, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Ist der gesamte Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweitbuch zu vernichten. (6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkundungen nach § 75 des Gesetzes in elektronische Register und für die Neubeurkundung von in Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen
(1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt. (2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.
Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister
(1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung 1. der von den Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge, 2. der auf Grund der unter Nummer 1 genannten Einträge angelegten und als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher, 3. der auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 599) angelegten Personenstandsregister (Konsularregister) gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. (2) Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Dabei gelten folgende Besonderheiten: 1. Die Konsularregister können vom Standesamt I in Berlin in ein elektronisch geführtes Register übernommen werden. Für die Übernahme der Registerdaten und die Führung und Fortführung des elektronischen Konsularregisters gelten die Vorschriften für Altregister (§ 69) entsprechend. Die ersten Stücke der papiergeführten Konsularregister werden in diesem Fall als Sammelakten im Sinne von § 6 des Gesetzes aufbewahrt, Zweitstücke sind zu vernichten. 2. Soweit kein elektronisches Konsularregister angelegt wird, stehen die ersten Stücke den Personenstandsregistern, die Zweitstücke den Sicherungsregistern im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung gleich. Ist von einem Konsularregister nur ein Stück vorhanden, ist kein Sicherungsregister anzulegen. 3. Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist keine Berichtigung oder Ergänzung vorzunehmen. 4. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Formulare zu benutzen; dabei können diese Formulare den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. In den Ehe- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht enthält. (3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.
Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin
(1) Personenstandsbücher und Standesregister aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, werden von dem Standesamt I in Berlin geführt. (2) Falls das Standesamt I in Berlin nur einzelne Personenstandsurkunden aufbewahrt, die aus den in Absatz 1 bezeichneten Büchern oder Registern ausgestellt sind, so stehen diese Urkunden einem Eintrag in einem Personenstandsbuch oder Standesregister gleich. (3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen, die einem Standesamt in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu übermitteln wären, sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden. (4) Das Standesamt I in Berlin sammelt die Urkunden, die Entscheidungen und die Mitteilungen, auf Grund derer nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Eintragung in einem Personenstandsbuch, Standesregister oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muss; es führt hierüber ein Verzeichnis.
Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458, 1078) übergebenen Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften. (2) Soweit in diesen Registern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.
Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die nach der Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und bbb des Einigungsvertrages an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin abgegebenen Personenstandsbücher.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(zu § 11)Datenfelder in den Personenstandsregistern
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1750 — 1770) Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld Beschränkung 1 Allgemeine Registerangaben für alle Register 0001 Name des Standesamts X X 0010 Standesamtsnummer z. B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt am Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes Standesamt X X 0011 Art des Registers G = Geburtenregister E = Eheregister L = Lebenspartnerschaftsregister S = Sterberegister X X 0012 Eintragsnummer z. B. „334“ für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres; bei Stilllegung des Eintrags z. B. 334-1 für die erneute Beurkundung zu dieser Eintragsnummer X X 0013 Jahr des Eintrags Bei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen Beurkundung X X 0014 Nummer der Erst- und Folgebeurkundung Beispiele: „0“ bei Erstbeurkundung, „3“ für die 3. Folgebeurkundung zu einem Haupteintrag X X 0015 Nummer eines Hinweises Technisches Datum, Nummer X 0020 Anlass der Beurkundung z. B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, Berichtigung X X 0030 Anlass eines Hinweises X 1) 0040 Datum der Wirksamkeit Wirksamkeit einer Folgebeurkundung X 0045 Datum der Stilllegung Wirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags 1) 0048 Sperrvermerk 1) 0049 Datum Sperrvermerk Datum des Fristablaufs eines Sperrvermerks 1) 0050 Ort der Beurkundung X X 0051 Datum der Beurkundung X X 0052 Name der Urkundsperson X X 0053 Funktionsbezeichnung Unterscheidung nach männlichen oder weiblichen Standesbeamten X X __________ Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld Beschränkung 1 Geburtenregister Angaben zur Geburt 1040 Tag der Geburt X X X 1041 Geburtszeit Stunde und Minute der Geburt X X 1050 Ort der Geburt X X X 1051 Geburtsort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 1052 Geburtsort, Straße, Hausnummer X X 1055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2) 1057 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X X 1090 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X X Angaben zum Kind 1101 Familienname/Geburtsname Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes X X X 1101A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X 1102 Vornamen X X X 1102A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 1119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht des Kindes X 1120 Geschlecht X X 1130 Religion/Weltanschauung X X 3) 1180 Deutsche Staatsangehörigkeit Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG X 1198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1) 1199 Familiennamensführung nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität der Eltern X Angaben zu den Eltern 1. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Geburtsurkunde X X X 4) 1200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen „Mutter“ oder „Vater“ angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als „Elternteil“ anzugeben, Beispiel: „1. Mutter“ X X 4) 1201 Familienname X X X 1201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X 1202 Geburtsname X X X 1202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X 1203 Vornamen X X X 1203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 1220 Geschlecht X X 1230 Religion/Weltanschauung X X 3) 1240 Tag der Geburt X 1250 Ort der Geburt X 1255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 1257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X 1270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 1271 Behördenname Ortsbezeichnung X 1275 Registernummer Beispiel: G 399/2010 X 1280 Staatsangehörigkeit X 1298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1) 1299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X 1299A Namensführung nicht nachgewiesen X X 2. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Geburtsurkunde X X X 4) 1300 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen „Mutter“ oder „Vater“ angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als „Elternteil“ anzugeben, Beispiel: „2. Vater“ X X 4) 1301 Familienname X X X 1301A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X 1302 Geburtsname X X X 1302A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X 1303 Vornamen X X X 1303A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 1320 Geschlecht X X 1330 Religion/Weltanschauung X X 3) 1340 Tag der Geburt X 1350 Ort der Geburt X 1355 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 1357 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X 1370 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 1371 Behördenname Ortsbezeichnung X 1375 Registernummer Beispiel: G 1499/2009 X 1380 Staatsangehörigkeit X 1398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1) 1399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X 1399A Namensführung nicht nachgewiesen X X Eheschließung der Eltern 1440 Tag der Eheschließung X 1450 Ort der Eheschließung X 1457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 1470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 1471 Behördenname Ortsbezeichnung X 1475 Registernummer Beispiel: E 67/2009 X Ehe des Kindes 1540 Tag der Eheschließung X 1550 Ort der Eheschließung X 1555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 1557 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 1570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 1571 Behördenname Ortsbezeichnung X 1575 Registernummer Beispiel: E 288/2030 X 1590 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung oder Tod X 3) 1591 Datum der Eheauflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X 3) 1592 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3) 1593 Behördenname Ortsbezeichnung X 3) 1595 Registernummer/Aktenzeichen X 3) Lebenspartnerschaft des Kindes 1640 Tag der Begründung X 1650 Ort der Begründung X 1655 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 1657 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X 1670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 1671 Behördenname Ortsbezeichnung X 1675 Registernummer Beispiel: L 12/2009 X 1690 Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft Beispiel: Aufhebung oder Tod X 3) 1691 Datum der Auflösung Wirksamkeitsdatum oder Todestag X 3) 1692 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3) 1693 Behördenname Ortsbezeichnung X 3) 1695 Registernummer/Aktenzeichen X 3) Kind des Kindes 1700 Anzahl der eingetragenen Kinder X 1) 1701 Familienname Angabe des Geburtsnamens des Kindes X 1705 Vornamen X 1740 Tag der Geburt X 1750 Ort der Geburt X 1755 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 1757 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X 1770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 1771 Behördenname Ortsbezeichnung X 1775 Registernummer Beispiel: G 475/2031 X 1790 Art der Geburt Nur bei Totgeburt X 2) Testamentsverzeichnis 1890 Testamentsverzeichnisnummer X 3) Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes 1940 Todestag Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X 1942 Tag des Beginns eines Sterbezeitzeitraums Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde X 1950 Sterbeort X 1955 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 1957 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X 1960 Festgestellter Todestag bei Todeserklärung Datum X 2) 1970 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 1971 Behördenname Ortsbezeichnung X 1975 Registernummer/Aktenzeichen X Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld Beschränkung 1 Eheregister Angaben zur Ehe 2040 Tag der Eheschließung Ggf. Tag der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe X X 2050 Ort der Eheschließung Ggf. Ort der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe X X 2051 Ort der Eheschließung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 2) 2055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 2057 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X X 2058 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name des Ehegatten zu 1., zu 2. oder Doppelname X Angaben zur Lebenspartnerschaft bei Umwandlung in eine Ehe 2060 Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft Tag der Begründung einer zu dieser Ehe umgewandelten Lebenspartnerschaft X X X 4) 2070 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 4) 2071 Behördenname Ortsbezeichnung X 4) 2075 Registernummer X 4) Angaben zu den Ehegatten 1. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Eheurkunde X X X 4) 2100 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen „Ehefrau“ oder „Ehemann“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Ehepartner“ anzugeben, Beispiel: „1. Ehemann“ X X 4) 2101 Familienname vor der Ehe X X X 2101A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X 2102 Geburtsname vor der Ehe X X X 2102A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X 2103 Vornamen vor der Ehe X X X 2103A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2111 Familienname in der Ehe X X X 2111A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X 2112 Geburtsname in der Ehe X X X 2112A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X 2113 Vornamen in der Ehe X X X 2) 2113A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2) 2114 Familienname nach Eheauflösung X X 2114A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens nach Eheauflösung X 2115 Geburtsname nach Eheauflösung X X 2115A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens nach Eheauflösung X 2116 Vorname nach Eheauflösung X X 2) 2116A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens nach Eheauflösung X 2) 2119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X 2120 Geschlecht X X 2) 2130 Religion/Weltanschauung X X 3) 2140 Tag der Geburt X X X 2150 Ort der Geburt X X 2155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2) 2157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X 2170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 2171 Behördenname Ortsbezeichnung X 2175 Registernummer X 2180 Staatsangehörigkeit X 2198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1) 2. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Eheurkunde X X X 4) 2200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen „Ehefrau“ oder „Ehemann“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Ehepartner“ anzugeben, Beispiel: „2. Ehefrau“ X X 4) 2201 Familienname vor der Ehe X X X 2201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X 2202 Geburtsname vor der Ehe X X X 2202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X 2203 Vornamen vor der Ehe X X X 2203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2211 Familienname in der Ehe X X X 2211A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X 2212 Geburtsname in der Ehe X X X 2212A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X 2213 Vornamen in der Ehe X X X 2) 2213A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2) 2214 Familienname nach Eheauflösung X X 2214A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens nach Eheauflösung X 2215 Geburtsname nach Eheauflösung X X 2215A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens nach Eheauflösung X 2216 Vornamen nach Eheauflösung X X 2) 2216A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens nach Eheauflösung X 2) 2219 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X 2220 Geschlecht X X 2) 2230 Religion/Weltanschauung X X 3) 2240 Tag der Geburt X X X 2250 Ort der Geburt X X 2255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2) 2257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X 2270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 2271 Behördenname Ortsbezeichnung X 2275 Registernummer X 2280 Staatsangehörigkeit X 2298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1) Auflösung der Ehe 2390 Art der Eheauflösung Beispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach Todeserklärung X 3) Auflösung durch Entscheidung 2391 Datum der Eheauflösung Datum der Rechtskraft der Scheidung X 2392 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 2393 Behördenname Ortsbezeichnung X 2395 Registernummer/Aktenzeichen X Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1. 2440 Todestag Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X 2442 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde X 2450 Sterbeort X 2455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 2457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X 2460 Festgestellter Todestag bei Todeserklärung Datum X 2) 2470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 2471 Behördenname Ortsbezeichnung X 2475 Registernummer/Aktenzeichen X Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2. 2540 Todestag Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X 2542 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde X 2550 Sterbeort X 2555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 2557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X 2560 Festgestellter Todestag bei Todeserklärung Datum X 2) 2570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 2571 Behördenname Ortsbezeichnung X 2575 Registernummer/Aktenzeichen X Neue Ehe zu 1. 2640 Tag der Eheschließung X 2641 Tag der Eheschließung nach Todeserklärung Nur im Fall der Wiederverheiratung nach Todeserklärung des vorherigen Ehegatten nach § 1319 BGB X 2650 Ort der Eheschließung X 2657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 2670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 2671 Behördenname Ortsbezeichnung X 2675 Registernummer X Neue Ehe zu 2. 2740 Tag der Eheschließung X 2741 Tag der Eheschließung nach Todeserklärung Nur im Fall der Wiederverheiratung nach Todeserklärung des vorherigen Ehegatten nach § 1319 BGB X 2750 Ort der Eheschließung X 2757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 2770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 2771 Behördenname Ortsbezeichnung X 2775 Registernummer X Neue Lebenspartnerschaft zu 1. 2840 Tag der Begründung X 2850 Ort der Begründung X 2857 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X 2870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 2871 Behördenname Ortsbezeichnung X 2875 Registernummer X Neue Lebenspartnerschaft zu 2. 2940 Tag der Begründung X 2950 Ort der Begründung X 2957 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X 2970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 2971 Behördenname Ortsbezeichnung X 2975 Registernummer X Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld Beschränkung 1 Lebenspartnerschaftsregister Angaben zur Lebenspartnerschaft 3040 Tag der Begründung X X 3050 Ort der Begründung X X 3051 Ort der Begründung, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 2) 3055 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 3057 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X X 3070 Behörde der Begründung Angabe einer vom Standesamt abweichenden Begründungsbehörde X 3) 3078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name des Lebenspartners zu 1., zu 2. oder Doppelname X Angaben zu den Lebenspartnern 1. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Lebenspartnerschaftsurkunde X X X 4) 3100 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Lebenspartner“ anzugeben, Beispiel: „1. Lebenspartner“ X X 4) 3101 Familienname vor der Begründung X X X 3101A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X 3102 Geburtsname vor der Begründung X X X 3102A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X 3103 Vornamen vor der Begründung X X X 3103A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 3111 Familienname in der Lebenspartnerschaft X X X 3111A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X 3112 Geburtsname in der Lebenspartnerschaft X X X 3112A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X 3113 Vornamen in der Lebenspartnerschaft X X X 2) 3113A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2) 3114 Familienname nach Auflösung der Lebenspartnerschaft X X 3114A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X 3115 Geburtsname nach Auflösung der Lebenspartnerschaft X X 3115A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X 3116 Vornamen nach Auflösung der Lebenspartnerschaft X X 2) 3116A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X 2) 3119 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X 3120 Geschlecht X X 2) 3130 Religion/Weltanschauung X X 3) 3140 Tag der Geburt X X X 3150 Ort der Geburt X X 3155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2) 3157 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X 3170 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3171 Behördenname Ortsbezeichnung X 3175 Registernummer X 3180 Staatsangehörigkeit X 3198 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1) 2. Leittext zur Zuordnung der folgenden Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Lebenspartnerschaftsurkunde X X X 4) 3200 Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Lebenspartner“ anzugeben, Beispiel: „2. Lebenspartner“ X X 4) 3201 Familienname vor der Begründung X X X 3201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X 3202 Geburtsname vor der Begründung X X X 3202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X 3203 Vornamen vor der Begründung X X X 3203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 3211 Familienname in der Lebenspartnerschaft X X X 3211A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X 3212 Geburtsname in der Lebenspartnerschaft X X X 3212A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X 3213 Vornamen in der Lebenspartnerschaft X X X 2) 3213A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 2) 3214 Familienname nach Auflösung der Lebenspartnerschaft X X 3214A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X 3215 Geburtsname nach Auflösung der Lebenspartnerschaft X X 3215A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X 3216 Vornamen nach Auflösung der Lebenspartnerschaft X X 2) 3216A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X 2) 3219 Recht der Namensführung Verweis auf maßgebliches Recht X 3220 Geschlecht X X 2) 3230 Religion/Weltanschauung X X 3) 3240 Tag der Geburt X X X 3250 Ort der Geburt X X 3255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2) 3257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X 3270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3271 Behördenname Ortsbezeichnung X 3275 Registernummer X 3280 Staatsangehörigkeit X 3298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1) Auflösung oder Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe 3390 Art der Auflösung Beispiel: Aufhebung, Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit, Umwandlung in Ehe X 3) Auflösung durch Entscheidung 3391 Datum der Auflösung Datum der Rechtskraft der Auflösungsentscheidung oder der Umwandlung X 3392 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 3393 Behördenname Ortsbezeichnung X 3395 Registernummer/Aktenzeichen X Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1. 3440 Todestag Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X 3442 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde X 3450 Sterbeort X 3455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 3457 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X 3460 Festgestellter Todestag bei Todeserklärung Datum X 2) 3470 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 3471 Behördenname Ortsbezeichnung X 3475 Registernummer/Aktenzeichen X Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2. 3540 Todestag Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X 3542 Tag des Beginns eines Sterbezeitraums Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde X 3550 Sterbeort X 3555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 3557 Sterbeort, Staat Nur bei Tod im Ausland X 3560 Festgestellter Todestag bei Todeserklärung Datum X 2) 3570 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 3571 Behördenname Ortsbezeichnung X 3575 Registernummer/Aktenzeichen X Neue Ehe zu 1. 3640 Tag der Eheschließung X 3650 Ort der Eheschließung X 3657 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 3670 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3671 Behördenname Ortsbezeichnung X 3675 Registernummer X Neue Ehe zu 2. 3740 Tag der Eheschließung X 3750 Ort der Eheschließung X 3757 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 3770 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3771 Behördenname Ortsbezeichnung X 3775 Registernummer X Neue Lebenspartnerschaft zu 1. 3840 Tag der Begründung X 3850 Ort der Begründung X 3857 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland X 3870 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3871 Behördenname Ortsbezeichnung X 3875 Registernummer X Neue Lebenspartnerschaft zu 2. 3940 Tag der Begründung X 3950 Ort der Begründung X 3957 Staat der Begründung Nur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland X 3970 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 3971 Behördenname Ortsbezeichnung X 3975 Registernummer X Nr. Datenfelder Anmerkungen Verwendung Haupteintrag Folgebeurkundung Hinweis Suchfeld Beschränkung 1 Sterberegister Angaben zum Sterbefall 4140 Todestag Datum des Todes oder Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war X X X 4141 Todeszeit Uhrzeit des Todes oder Uhrzeit, zu der die Person mit Sicherheit tot war X X 4142 Tag des Beginns eines Sterbezeitzeitraums Datum des Tages, an dem die Person zuletzt lebend gesehen wurde X X X 4143 Uhrzeit des Beginns eines Sterbezeitzeitraums Uhrzeit, zu der die Person zuletzt lebend gesehen wurde X X 4144 Todeszeit (nicht exakt) Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen … Uhr) feststeht X X 2) 4150 Sterbeort Bei unbekanntem Sterbeort auch Auffindungsort X X X 4151 Sterbeort, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 4152 Sterbeort, Straße, Hausnummer X X 4155 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2) 4157 Sterbeort, Staat Nur bei Sterbefall im Ausland X X X Angaben zur verstorbenen Person 4201 Familienname X X X 4201A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X 4202 Geburtsname X X X 4202A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X 4203 Vornamen X X X 4203A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 4220 Geschlecht X X 2) 4230 Religion/Weltanschauung X X 3) 4240 Tag der Geburt X X X 4250 Ort der Geburt X X 4255 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X X 2) 4257 Staat der Geburt Nur bei Geburt im Ausland X X 4270 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 4271 Behördenname Ortsbezeichnung X 4275 Registernummer X 4290 Anschrift, Straße, Hausnummer X X 4293 Anschrift, Ort X X 4294 Anschrift, Ortsteil Bei landesrechtlicher Vorgabe X X 4297 Anschrift, Staat Nur bei Wohnort im Ausland X X 4298 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1) 4299 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X Familienstand der verstorbenen Person 4300 Familienstand X X 4300A Familienrechtliche Bezeichnung Es können die Bezeichnungen „Ehefrau“, „Ehemann, „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Ehepartner“ oder „Lebenspartner“ anzugeben, Beispiel: „Lebenspartnerin“ X X 4) 4301 Familienname des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners X X 4301A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens X X 4302 Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners X X 4302A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens X X 4303 Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners X X 4303A Ausländische Namensart Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens X X 4320 Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners X X 4398 Identifikationsnummer Gemäß § 139b der Abgabenordnung 1) 4399 Identität nicht nachgewiesen Nur bei nicht nachgewiesener Identität X X Ehe der verstorbenen Person 4440 Tag der Eheschließung X 4450 Ort der Eheschließung X 4455 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 4457 Staat der Eheschließung Nur bei Eheschließung im Ausland X 4470 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 4471 Behördenname Ortsbezeichnung X 4475 Registernummer X 4477 Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.) X Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person 4540 Tag der Begründung X 4550 Ort der Begründung X 4555 Nähere Kennzeichnung des Ortes Soweit zur Unterscheidung bei gleichlautenden Ortsnamen erforderlich, z. B. Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. X 2) 4557 Staat der Begründung Nur bei Begründung im Ausland X 4570 Registerbehörde Funktionsbezeichnung X 4571 Behördenname Ortsbezeichnung X 4575 Registernummer X Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit der verstorbenen Person 4660 Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit Beschlussdatum X 4670 Registerbehörde/Gericht Funktionsbezeichnung X 4671 Behördenname Ortsbezeichnung X 4675 Registernummer/Aktenzeichen X
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1771 - 1772)
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1773 - 1774)
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1775 - 1776)
(zu den §§ 11, 19, 48, 65)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1777 — 1778)
(zu den §§ 48, 70)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1779)
(zu den §§ 48, 55, 70)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1780)
(zu den §§ 48, 70)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1781)
(zu den §§ 48, 55, 70)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1782)
(zu den §§ 48, 70)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1783)
(zu den §§ 48, 55, 70)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1784)
(zu den §§ 48, 70)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1785)
(zu den §§ 48, 70)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1786)
(zu § 29)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1787 - 1788)
(zu § 31 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1789)
(zu § 34)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2314; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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