(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1964 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1963 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1965 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahr 1964 vollendet haben, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.
(1) Renten, die nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1964 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, in denen §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden sind. In den Fällen, in denen Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angewendet worden ist, findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 1,5690 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1964 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
Bei einer Versicherungsdauer von . . . Jahren Versichertenrenten DM/Monat Witwen- und Witwerrenten DM/Monat
50 und mehr 825,00 495,00
49 808,50 485,10
48 792,00 475,20
47 775,50 465,30
46 759,00 455,40
45 742,50 445,50
44 726,00 435,60
43 709,50 425,70
42 693,00 415,80
41 676,50 405,90
40 und weniger 660,00 396,00.
(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 7.650,00 Deutsche Mark der Betrag von 11.220,00 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 269,40 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 740,10 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 4.281,00 Deutsche Mark der Betrag von 6.717,00 Deutsche Mark tritt.
(1) Die übrigen Renten werden in der Weise angepaßt, daß der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,094 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind der Kinderzuschuß und die der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen. Der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende Betrag sind mit 1,167 zu vervielfältigen. Der Kinderzuschuß für jedes Kind ist nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1964 zu berechnen.
(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt
a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2,
b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3
angepaßt werden würden.
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Januar 1965 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind, vermindert um den Sonderzuschuß und die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag.
(2) Bei Renten, auf die Artikel I § 6 Abs. 1 des Sechsten Rentenanpassungsgesetzes vom 21. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1008) anzuwenden war, ist Anpassungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwendung des § 4 Abs. 1 erster Halbsatz des Sechsten Rentenanpassungsgesetzes ergibt. An Stelle des Rentenzahlbetrags für Januar 1964 tritt der Rentenzahlbetrag für Januar 1965.
(3) In den Fällen, in denen für Januar 1965 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1964 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1965 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
(4) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge von 21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und 14 Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in den Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente desselben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berücksichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der Betrag von 21 Deutsche Mark.
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwendung.
(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden, dürfen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.
(3) Versichertenrenten - ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die in §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung der Renten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.
(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die in §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung oder die in §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Rente nach § 3 zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten.
(1) Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlands S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.
(2) Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung der §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes auf die nach den Grundsätzen des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlands S. 520) errechnete Vergleichsleistung ergeben würde.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlands S. 1099) gewährt werden.
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