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Siebentes Rentenanpassungsgesetz Zweiter Abschnitt — Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 9–§ 11 · 3 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

§ 9

(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1962 und 1963 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahr 1962 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1965 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11 angepaßt. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind, soweit die Geldleistungen auf Grund des Artikels III § 1 Abs. 2 des Sechsten Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden. (3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist. (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgesetzt worden ist.

§ 10

(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,061 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlands S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt. (2) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet ist, werden die Geldleistungen in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,156 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. (3) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1963 maßgeblichen Betrags berechnet werden.

§ 11

Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.

Zum Volltext: Siebentes Rentenanpassungsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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