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Reisesicherungsfondsverordnung Abschnitt 3 — Schlussvorschrift

§ 16 · 1 Paragraf

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Inkrafttreten

§ 16

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zum Volltext: Reisesicherungsfondsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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