Meine LesezeichenKostenlos registrieren

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz Kapitel 4 — Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften

§ 61 · 1 Paragraf

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften

§ 61

Öffnen ↗

(1) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds gemäß § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes kann, auch ohne konkreten Anlass, juristische Personen gründen, die 1. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Brückeninstitut) oder 2. im Rahmen von Übertragungen nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 als übernehmender Rechtsträger fungieren können (Vermögensverwaltungsgesellschaft). (2) Die Abwicklungsbehörde oder der Restrukturierungsfonds kann Anteile an einem Rechtsträger erwerben, der von einem Dritten für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 gegründet wurde, um diesen als Brückeninstitut im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder als Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 2 zu verwenden. Ein Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund erstrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden. (3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf Brückeninstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht anzuwenden.

Zum Volltext: Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

Weiter recherchieren