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Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung Fünfter Abschnitt — Wiederholungsprüfung

§ 23 · 1 Paragraf

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Wiederholungsprüfung

§ 23

(1) Eine nichtbestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung. (2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Kandidat auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat und sich innerhalb von einem Jahr nach Beendigung der nichtbestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (3) Bei der zweiten Wiederholungsprüfung werden alle Fächer geprüft. (4) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

Zum Volltext: Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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