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Stasi-Unterlagen-Gesetz Zweiter Abschnitt — Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes

§ 7–§ 11 · 5 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten

§ 7

(1) Alle öffentlichen Stellen unterstützen das Bundesarchiv bei seinen Ermittlungen zum Auffinden der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei deren Übernahme. Ist ihnen bekannt oder stellen sie gelegentlich der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, dass sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, so haben sie dies dem Bundesarchiv unverzüglich anzuzeigen. (2) Das Bundesarchiv kann im Einvernehmen mit einer öffentlichen Stelle in deren Registraturen, Archiven und sonstigen Informationssammlungen Einsicht nehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes vorliegen. (3) Natürliche Personen und sonstige nichtöffentliche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesarchiv unverzüglich anzuzeigen, dass sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, sobald ihnen dies bekannt wird.

Herausgabepflicht öffentlicher Stellen

§ 8

(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten herauszugeben. (2) Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen nur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. In diesem Fall sind dem Bundesarchiv auf Verlangen Duplikate herauszugeben. (3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos und vollständig an das Bundesarchiv herauszugeben.

Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen

§ 9

(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nichtöffentlichen Stelle sind. Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen Stelle. Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Absatz 4, die sie selbst angefertigt hat. (2) Soweit Unterlagen an das Bundesarchiv herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben. (3) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.

Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst

§ 10

(1) Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz von den zuständigen Stellen Auskunft über Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verlangen. (2) Das Bundesarchiv kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Bei der Suche nach den benötigten Unterlagen ist es zu unterstützen. (3) Dem Bundesarchiv sind auf sein Verlangen Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes stehen und die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Die Duplikate werden Bestandteil der Unterlagen nach § 6 Absatz 1. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unterlagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer öffentlicher oder nichtöffentlicher Stellen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatssicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise entstanden sind.

Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv

§ 11

(1) Das Bundesarchiv hat Unterlagen anderer Behörden, die es nach diesem Gesetz verwahrt und in denen sich keine Anhaltspunkte dafür befinden, dass der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlasst hat, 1. auf Anforderung oder 2. wenn es gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben das Vorhandensein solcher Unterlagen feststellt, an die zuständigen Stellen zurückzugeben. Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. (2) Das Bundesarchiv hat in die Geheimhaltungsgrade Geheim und höher eingestufte Unterlagen des Bundes, der Länder sowie Unterlagen ihrer Nachrichtendienste, die es nach diesem Gesetz verwahrt, an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder die zuständigen Landesbehörden herauszugeben. Es kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. Unterlagen zwischen- oder überstaatlicher Organisationen und ausländischer Staaten, die in die Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher eingestuft sind und zu deren Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme die Bundesrepublik Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz herauszugeben. (3) Unterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, über Betriebseinrichtungen, technische Verfahren und Umweltbelastungen des Betriebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die dem Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder angegliedert waren, sind auf Anforderung an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. (4) Das Bundesarchiv hat Unterlagen, die es nach diesem Gesetz verwahrt, über Objekte und andere Gegenstände, insbesondere Grundrisspläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen, an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. Es kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. (5) Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes in den öffentlichen Dienst eingestellt oder im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt, sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, im erforderlichen Umfang an die zuständige personalaktenführende Stelle herauszugeben. Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. (6) Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, im erforderlichen Umfang an den Versorgungsträger herauszugeben. Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. (7) Die Vorschriften zur Anbietung und Abgabe von Unterlagen gemäß den §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt.

Zum Volltext: Stasi-Unterlagen-Gesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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