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Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung Vierter Abschnitt — Organisation

§ 33 · 1 Paragraf

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Beauftragter für den Haushalt

§ 33

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(1) Bei jedem Versicherungsträger hat der Geschäftsführer einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen, soweit er diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Geschäftsführer unmittelbar unterstellt werden. (2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.

Zum Volltext: Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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