Meine LesezeichenKostenlos registrieren

Triebfahrzeugführerscheinverordnung Sechster Abschnitt — Schlussbestimmungen

§ 21–§ 22 · 14 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Übergangsvorschriften

§ 21

(1) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Für 1. Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen für Eisenbahnen bewegen, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, und 2. Unternehmer, die auf Grund des § 7a oder des § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 29. März 2019 (BGBl. I S. 347) erstmalig einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, gelten die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem 6. Dezember 2022. Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse bis zum Ablauf des 6. Dezember 2022 weiter ausüben. Die zuständige Behörde stellt für Triebfahrzeugführer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf einen Triebfahrzeugführerschein nach dieser Verordnung um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021 ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. In den Fällen des Satzes 3 gilt die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat. (3) Für Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, gilt die jeweilige Anerkennung längstens bis einschließlich zum 1. Januar 2029. (4) Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, haben die Verlängerung ihrer Anerkennung bis zum Ablauf des 1. Januar 2028 zu beantragen. Die Anerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig verlängert.

Anwendungsbestimmungen

§ 22

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein

Anlage 1Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 714 - 715; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH. B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Modell der Europäischen Union und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow. 1. Die Vorderseite des Triebfahrzeugführerscheins enthält folgende Angaben: a) in Blockbuchstaben die Aufschrift „Triebfahrzeugführerschein“; b) die Aufschrift „Bundesrepublik Deutschland“ als ausstellenden Staat mit deutscher Flagge; c) das Unterscheidungszeichen für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Ländercode nach ISO 3166 Alpha-2-Code, erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; das Unterscheidungszeichen lautet: DE; d) Angaben, die bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins unter Verwendung der folgenden Nummern einzutragen sind: aa) Nummer 1: Name des Inhabers, bb) Nummer 2: Vorname des Inhabers, cc) Nummer 3: Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers, dd) Nummer 4a: Datum der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins, ee) Nummer 4b: Datum des Ablaufs der Gültigkeit, ff) Nummer 4c: Bezeichnung der Ausstellungsbehörde, gg) Nummer 5: Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die im nationalen Register Zugriff auf Daten ermöglicht, hh) Nummer 6: Lichtbild des Inhabers und ii) Nummer 7: Unterschrift des Inhabers. Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird gebildet als Europäische Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung. Die zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt: 71 für den 1. bis 9 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr; 72 für den 10 000. bis 19 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr; 73 für den 20 000. bis 29 999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr. 2. Die Rückseite enthält folgende Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern: a) Nummer 9a: zusätzliche Angaben in folgende Felder: aa) a.1 Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers, bb) a.2 Zusatzinformation: Wird der Triebfahrzeugführerschein vor Vollendung des Mindestalters von 20 Jahren erteilt, ist auf Grund der Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Bundesrepublik Deutschland folgende Information zu vermerken: bis zum [Datum der Vollendung des Mindestalters] in DE; wird das Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen; b) Nummer 9b: gesundheitlich bedingte Einschränkungen unter Angabe der folgenden Gemeinschaftskodierung: aa) b.1 Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen, bb) b.2 Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe. Wird ein Feld nicht benötigt, ist ein Strich einzutragen. Zudem ist die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ aufzudrucken. C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen. D. Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein

(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung

Anlage 2Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 716 - 719; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) A. Inhalt 1. Die Zusatzbescheinigung enthält folgende Angaben: a) einen Verweis auf die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, b) den Namen des Inhabers, c) den Vornamen des Inhabers, d) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: ist die Zusatzbescheinigung unbefristet gültig, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen; hat der Unternehmer die Gültigkeitsdauer befristet, ist das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer einzutragen sowie e) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel. 2. Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern: a) Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen: aa) Name des Unternehmens, bb) die Angabe, ob es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, einen Halter oder um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt, cc) Arbeitsort und dd) Postanschrift des Unternehmens. b) Nummer 2: Angaben zum Inhaber; im Einzelnen: aa) Geburtsort mit Angabe des Landes, bb) Geburtsdatum, cc) Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers, dd) Lichtbild und ee) Unterschrift des Inhabers. c) Nummer 3: Klassen, die wie folgt anzugeben sind: Klasse A: Rangierfahrten Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr. Der Unternehmer kann „B“ als umfassende Klasse für Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr verwenden; alternativ kann er den Geltungsbereich der Bescheinigung auf einen Fahrzweck beschränken: B1 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Personenverkehr; B2 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Güterverkehr. Felder, die nicht vergeben werden, sind mit einem Strich zu versehen. Beispiele: = umfassende Klasse A = umfassende Klasse B = Klasse B, Unterklasse 2 d) Nummer 4: Zusätzliche interne Angaben des Unternehmers. e) Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen von Anlage 7 Abschnitt 6 entsprechen. f) Nummer 6: Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in Bezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung, wie „nur für Tagfahrten zugelassen“; beziehen sich die Einschränkungen auf Fahrzeuge oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld „Hinweise“ neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen. g) Nummer 7: Angaben zu Fahrzeugen, die der Triebfahrzeugführer führen darf. Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen: aa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat, bb) ein Feld für jede Fahrzeugbaureihe, cc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt. h) Nummer 8: Angaben zur Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf. Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen: aa) ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat; bb) ein Feld für Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme, die der Triebfahrzeugführer beherrscht; eine Liste der für die Bundesrepublik Deutschland aktuell geltenden Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme wird von der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht; cc) ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt. B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung Das Europäische Modell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm × 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten. 1. Die Vorderseite weist folgende Angaben auf: a) Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, b) Name und Vorname des Inhabers, c) Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung, d) Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel. 2. Seite 2 enthält Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber und zusätzliche Angaben zum Inhaber: a) Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber, b) Angaben zum Triebfahrzeugführer. 3. Seite 3 enthält folgende Angaben: a) Klasse, b) zusätzliche Angaben, c) Sprachkenntnisse und d) Einschränkungen. 4. Die Innenseiten enthalten die Auflistung der Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf, und die Auflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf. Es können weitere Innenseiten hinzugefügt werden, um Angaben aufzunehmen, die den verfügbaren Raum überschreiten. Die Zusatzbescheinigung entspricht dem in Unterabschnitt D dargestellten Modell. C. Fälschungsschutz Für die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen einzusetzen: 1. technische Maßnahmen: a) ein Unternehmenslogo, b) haltbares Papier und permanente Farbe und c) ein Stempel sowie 2. die Überprüfung im Rahmen der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems, dass die Angaben auf der Zusatzbescheinigung gültig sind und nicht verändert worden sind. Alle Änderungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im Register entsprechen. D. Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung

(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)Muster eines vorläufigen Führerscheins

Anlage 3Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 345, S. 12) Vorläufiger Führerschein Vorname Nachname geboren am __________________________ hat die Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein am ________________________ bestanden. Dieser vorläufige Führerschein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zur Aushändigung eines Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden. Dieser vorläufige Führerschein stellt während des genannten Zeitraums in Verbindung mit einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung und einem auf den Inhaber dieses vorläufigen Führerscheins ausgestellten gültigen Personalausweis oder Reisepass die Berechtigung dar, Triebfahrzeuge auf Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Deutschland zu führen. Triebfahrzeugführerscheinnummer: DE 71 2000 0001 Eisenbahn-Bundesamt Zentrale/Referat 34 Triebfahrzeugführerscheinstelle Heinemannstraße 6 53175 Bonn Bonn, den ___________________________ Eisenbahn-Bundesamt (Unterschrift des Inhabers) Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b)Medizinische und psychologische Anforderungen

Anlage 4Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 721 - 722; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Allgemeine Anforderungen 1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können: a) plötzliche Bewusstlosigkeit; b) Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration; c) plötzliche Handlungsunfähigkeit; d) Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination; e) erhebliche Einschränkung der Mobilität. 1.2 Sehvermögen Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein: a) Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge; b) maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie –8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes; c) Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe; d) Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird; e) normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests; f) Sichtfeld: vollständig; g) Sehvermögen beider Augen: effektiv; h) binokulares Sehvermögen: effektiv; i) Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede; j) Kontrastempfindlichkeit: gut; k) keine fortschreitenden Augenkrankheiten; l) Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden; m) keine Überempfindlichkeit gegen Blendung; n) farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig. 1.3 Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören. Dafür gelten folgende Richtwerte: a) Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1 000 Hz vorliegen; b) es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2 000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen; c) keine Anomalie des Vestibularapparats; d) die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig. Es darf keine chronische Sprachstörung vorliegen aufgrund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen. 2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung 2.1 Ärztliche Untersuchungen a) allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst; b) Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst; c) Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind; d) Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG); e) Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen. 2.2 Psychologische Untersuchungen a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen; b) Kommunikation; c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände; d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren. 3. Mindestinhalt der regelmäßigen und anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen sowie der anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen 3.1 Regelmäßige und anlassbezogene ärztliche Untersuchungen Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen und die anlassbezogenen Untersuchungen mindestens a) eine allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst; b) eine Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst; c) eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung; d) eine Untersuchung auf Betäubungsmittel, psychotrope Arzneimittel und Alkoholmissbrauch, sofern jeweils klinisch angezeigt. Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden. 3.2 Anlassbezogene psychologische Untersuchungen Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die anlassbezogenen Untersuchungen folgende Bereiche: a) kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen; b) Kommunikation; c) psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände; d) tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.

(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1)Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

Anlage 5Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 723; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Ziele der allgemeinen Ausbildung Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen a) der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes; b) der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung; c) über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme; d) der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge. 2. Ausbildungsinhalte a) Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes; b) Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs; c) Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung; d) Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen; e) Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke; f) Grundsätze der Betriebsverfahren; g) Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen; h) Grundlagen der Bahnstromversorgung; i) Anforderungen an Fahrzeuge und Züge; j) Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung; k) Anforderungen im Bahnbetrieb; l) Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung; m) Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen; n) Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation; o) Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers: aa) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn, bb) Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen, cc) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug, dd) Vorbereiten des Zuges, ee) Abfahrt des Zuges, ff) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten, gg) Ende der Zugfahrt, hh) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug, ii) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.

(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1)Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

Anlage 6Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 724 - 725; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Prüfungen und Kontrollen Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und hierbei insbesondere a) die Eintragungen in den fahrzeugbezogenen Unterlagen, beispielsweise Übergabebuch, überprüfen und durchführen können; b) überprüfen können, ob auf dem Triebfahrzeug die für die zu erbringende Leistung erforderlichen Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind; c) die Funktionsfähigkeit aa) des Fahrzeuges, bb) der Bremseinrichtungen sowie cc) der Sicherheitseinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme überprüfen können; d) festgestellte Mängel und Schäden erkennen und an die zuständige Stelle melden können und e) die eventuell vorgesehenen laufenden Wartungsarbeiten vornehmen können. 2. Kenntnis der Fahrzeuge Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen: a) den mechanischen Aufbau mit Laufwerk, Zug- und Stoßeinrichtungen, den verschiedenen Leitungssystemen sowie die Bedeutung der an und in den Fahrzeugen angebrachten Kennzeichnungen und der für die Beförderung gefährlicher Güter benutzten Symbole; b) das Antriebssystem bestehend aus aa) Energieversorgung mit Kraftstoffbehälter, Kraftstoffversorgung, Abgassysteme sowie Stromabnehmer und Hochspannungssysteme sowie bb) Kraftübertragung, Motoren und Getriebe; c) die einzelnen Bremssysteme; d) die Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsfahrschaltung und Fahrtverlaufsaufzeichnungen; e) die Zugbeeinflussungssysteme und f) die Kommunikationseinrichtungen, wie Zugfunk, Rangierfunk und leitungsgebundene Fahrzeugeinrichtung. 3. Bremsberechnung und Bremsprobe Der Triebfahrzeugführer muss a) vor Fahrtantritt überprüfen und berechnen können, ob der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht, und b) die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Komponenten des Bremssystems des Triebfahrzeuges und des Zuges vor und während der Fahrt überprüfen können. 4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen Der Triebfahrzeugführer muss a) alle zur Verfügung stehenden Fahrzeugsysteme regelkonform bedienen können; b) den Zug unter Berücksichtigung der jeweiligen Reibungs- und Leistungsgrenzen anfahren können; c) die zulässigen Geschwindigkeiten des Zuges einhalten und d) die Bremseinrichtungen ohne Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen einsetzen können. 5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen, a) Unregelmäßigkeiten und Störungen an Fahrzeugen zu erkennen, auf sie zu reagieren und ihre Behebung zu versuchen, wobei in allen Fällen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Personen Vorrang haben muss; b) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der Störungen zu informieren; c) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges zu ergreifen und gegebenenfalls Hilfe anzufordern; d) im Falle eines Fahrzeugbrandes unverzüglich alle nützlichen Informationen weiterzuleiten, auch wenn er den Brand selbst unter Kontrolle bringen kann; e) zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann; f) festzustellen, ob der Zug gefährliche Güter befördert, und diese auf der Grundlage der Unterlagen zu bestimmen und g) die Verfahren zur Evakuierung eines Zuges im Notfall anzuwenden. 6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen Nach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunternehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten. Der Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch eine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist. 7. Stillstand des Zuges Der Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.

(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1)Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

Anlage 7Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 726 - 727; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Bremsberechnung Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht. 2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten können. 3. Kenntnis über Bahnanlagen Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können. Folgende Aspekte sind wichtig: a) Betriebsführung, wie Zweck der Gleisarten, Fahrtrichtungen und Betriebsverfahren; b) Erkennen der für die unmittelbare Regelung und Sicherung des Betriebs maßgeblichen Stellen der Bahnanlagen (Betriebsstellen), sowie deren Übereinstimmung mit den Planunterlagen; c) Blocksystem und diesbezügliche Regelungen; d) geltende Regelwerke und Bedeutung des Signalsystems; e) Zugbeeinflussungssysteme; f) Zugfunksysteme; g) Wechsel von Betriebsverfahren, Signal- oder Energieversorgungssystemen. Als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt der Triebfahrzeugführer die Kenntnis über die Besonderheiten der Strecke, um die Strecke eigenständig, verantwortlich, sicher, fahrplanmäßig und wirtschaftlich befahren zu können (Streckenkenntnis). Dies beinhaltet die Kenntnis der Fahrwege in den Bahnhöfen, die bei Rangierfahrten vor und nach der Zugfahrt befahren werden müssen. Er soll auch über die notwendigen Kenntnisse der Strecken bei gegebenenfalls alternativen Streckenführungen verfügen. 4. Führen des Zuges Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen, a) den Zug erst dann in Bewegung zu setzen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen zur Abfahrt erfüllt sind; b) bei einem signalgeführten Zug die Signale an der Strecke und bei einem anzeigegeführten Zug die Führerraumsignalisierung unverzüglich und fehlerfrei zu erkennen, zu beachten und entsprechend zu handeln; c) den Zug gemäß der auf der zu befahrenen Strecke gültigen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen sicher zu fahren; d) die planmäßigen Halte zu beachten und erforderlichenfalls bei diesen Halten Leistungen für Fahrgäste zu erbringen, wie Freigeben und Schließen der Türen oder Bedienen von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer; e) jederzeit die Position des Zuges auf der befahrenen Strecke zu kennen; f) die Bremsen so zu bedienen, dass keine Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen eintreten; g) die Geschwindigkeiten des Zuges nach den Fahrplanangaben unter Berücksichtigung möglicher Energiesparanweisungen einzuhalten und h) die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bekannt gegebenen vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten zu beachten. 5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss a) Unregelmäßigkeiten und Störungen an der Infrastruktur, wie Signale, Gleise, Oberleitung und Bahnübergänge, erkennen können; b) die Entfernung zu sichtbaren Hindernissen einschätzen können; c) den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der beobachteten Störungen unterrichten können; d) Maßnahmen durchführen oder veranlassen können, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Personen gewährleisten; e) Maßnahmen zur Sicherung des Zuges ergreifen und Hilfe anfordern können; f) im Falle eines Brandes den Halteort des Zuges bestimmen und erforderlichenfalls bei der Evakuierung der Fahrgäste helfen können und g) beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann. 6. Sprachprüfungen Der Triebfahrzeugführer muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Seine Sprachkenntnisse müssen ihm eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Abweichend von Satz 1 muss der Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen der Eisenbahninfrastrukturunternehmer neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, über Sprachkenntnisse einer der beiden zugelassenen Sprachen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen. Von den Anforderungen des Sprachniveaus B 1 nach Satz 3 können Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken ausgenommen werden, wenn a) der Unternehmer beim Eisenbahninfrastrukturunternehmer nach dem in dessen Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichten Verfahren eine Ausnahme für dort eingesetzte Triebfahrzeugführer beantragt, b) der Unternehmer nachweist, dass er in seinem Sicherheitsmanagementsystem ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers sich bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen untereinander verständigen können, c) der Eisenbahninfrastrukturunternehmer eine Ausnahme gewährt und d) eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Triebfahrzeugführer und Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers in den jeweiligen Sicherheitsmanagementsystemen sichergestellt ist. Auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, für die Vereinbarungen nach § 3a Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung bestehen, gilt der Nachweis nach Satz 5 Buchstabe b durch einen Verweis auf die bestehende, in den Schienennetz-Nutzungsbestimmungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmers veröffentlichte Regelung als erbracht. Die Ausnahme nach Satz 5 Buchstabe c erfolgt in diesen Fällen durch Abschluss einer Vereinbarung über die Bestimmungen über die Betriebssicherheit nach § 21 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 können Unternehmer in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Eisenbahninfrastrukturunternehmern Pilotprojekte nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 8 Absatz 4 bis 10 der Richtlinie 2007/59/EG durchführen, um andere Möglichkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation zu erproben.

(zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsmethode

Anlage 8Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 728; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Die Ausbildung ist in einen theoretischen Teil mit Unterricht und Vorführungen und einen praktischen Teil mit Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter Aufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt sind, aufgeteilt. Die computergestützte Ausbildung ist für das eigenständige Lernen, wie der Betriebsvorschriften und der Signalsysteme, zulässig. Der Einsatz von geeigneten Simulatoren ist vorgeschrieben, um in der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B insbesondere das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können. Im Übrigen sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Die Ausstattung des einzusetzenden Simulators hat den zukünftigen Einsatzbereich des Auszubildenden abzubilden. Hierfür sind gemäß dem zukünftigen Einsatzbereich die entsprechenden Funktionen und Anforderungen zu erfüllen: a) Wiedergabe unterschiedlicher Signalsysteme, insbesondere des Haupt-/Vorsignal- und Kombinations-Signalsystems und des Europäischen Zugbeeinflussungssystems ETCS, b) Abbildung unterschiedlicher Brems- und Beschleunigungscharakteristiken, insbesondere unter der Berücksichtigung der Extremwerte bei leichten Personenzügen und Güterzügen bei günstigen und ungünstigen Bedingungen, wie beispielsweise Laub, Eis, nasse Schienen, c) Simulation außergewöhnlicher Situationen, wie beispielsweise Betriebsgefahren, Störungen, Defekte, d) Abbildung gängiger Wetter- und Sichtbedingungen, e) Vorhandensein eines realitätsnahen Führerpults mit entsprechenden Bedieneinrichtungen und Zugfunkeinrichtungen. 2. Streckenkenntnis kann erworben werden durch: a) eigenes Anschauen, wahlweise durch aa) Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten im Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer, bb) Mitfahren im Führerraum, cc) Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung, dd) Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung, ee) Begehen der Infrastruktur und b) durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.

(zu § 10 Absatz 2 und 3)Register der Triebfahrzeugführerscheine

Anlage 9Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 729 - 732; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Register der Triebfahrzeugführerscheine Das Register gestaltet sich wie folgt: Nr. Anzuzeigende Daten Inhalt Format Status der Angabe Teil 1 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins 1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins 1.1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins EIN (12 Ziffern) Verbindlich 2 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins 2.1 Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug- führerscheins – gültig – ausgesetzt – entzogen Text Verbindlich 2.2 Grund der Aussetzung bzw. der Entziehung – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfV Text Verbindlich Teil 2 Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend der Anlage 1 TfV) 3 Name des Inhabers 3.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Name Text Verbindlich 4 Vorname des Inhabers 4.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Vorname Text Verbindlich 5 Geburtsdatum des Inhabers 5.1 Geburtsdatum des Inhabers JJJJ-MM-TT Verbindlich 6 Geburtsort des Inhabers 6.1 Geburtsort des Inhabers Text Verbindlich 7 Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins 7.1 Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins JJJJ-MM-TT Verbindlich 8 Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins 8.1 Datum des voraussichtlichen Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins JJJJ-MM-TT Verbindlich 9 Bezeichnung der zuständigen Behörde 9.1 Bezeichnung der zuständigen Behörde Text Verbindlich 11 Lichtbild des Inhabers 11.1 Lichtbild Original/Fotokopie/ eingescanntes Bild Verbindlich 12 Unterschrift des Inhabers 12.1 Unterschrift Original/Fotokopie/ eingescannte Unterschrift Verbindlich 13 Anschrift des Inhabers 13.1 Anschrift des Inhabers Straße und Hausnummer Text Verbindlich 13.2 Ort Text Verbindlich 13.3 Land Text Verbindlich 13.4 Postleitzahl Alphanumerische Angabe Verbindlich 14 Weitere Angaben 14.1 Zusätzliche Angaben Kodierte Information Verbindlich Feld 9a.1 – Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers Text Feld 9a.2 – Zusatzinformation Text 15 Gesundheitlich bedingte Einschränkungen 15.1 Angaben zu medizinischen Anforderungen Kodierte Information Verbindlich Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontakt- linsen (Gemeinschafts- kodierung b.1) Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe (Gemeinschafts- kodierung b.2) 15a Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt 15a.1 Anschrift des Unternehmers Straße und Hausnummer Text Verbindlich 15a.2 Ort Text Verbindlich 15a.3 Land Text Verbindlich 15a.4 Postleitzahl Alphanumerische Angabe Verbindlich 15a.5 Telefonnummer Text Verbindlich 15a.6 Faxnummer Text Verbindlich 15a.7 E-Mail-Adresse Text Verbindlich Teil 3 Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins 16 Datum der Ersterteilung 16.1 Datum der Ersterteilung JJJJ-MM-TT Verbindlich 17 Datum des Ablaufs der Gültigkeit 17.1 Datum des Ablaufs der Gültigkeit (und der voraussichtlichen Verlängerung) des Triebfahrzeugführerscheins JJJJ-MM-TT Verbindlich 19 Änderung(en) 19.1 Datum der Änderung JJJJ-MM-TT Verbindlich 19.2 Grund der Änderung Text Verbindlich 20 Aussetzung(en) nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV 20.1 Dauer der Aussetzung Von (Datum) bis (Datum) Verbindlich 20.2 Grund der Aussetzung – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfV Text Verbindlich 21 Entziehung nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV 21.1 Datum der Entziehung JJJJ-MM-TT Verbindlich 21.2 Grund der Entziehung – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfV Text Verbindlich 22 Als verloren gemeldeter Triebfahrzeugführerschein 22.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich 22.2 Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins JJJJ-MM-TT Verbindlich 23 Als entwendet gemeldeter Triebfahrzeugführerschein 23.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich 23.2 Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins JJJJ-MM-TT Verbindlich 24 Als zerstört gemeldeter Triebfahrzeugführerschein 24.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich 24.2 Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins JJJJ-MM-TT Verbindlich Teil 4 Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen 25 Ausbildung 25.1 Grundlegende Anforderung Höchstes Zertifizierungsniveau Text Verbindlich 26 Körperliche Eignung 26.1 Grundlegende Anforderung Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV Text Verbindlich 26.2 Datum der Untersuchung JJJJ-MM-TT Verbindlich 26.3 Nachfolgende regel- mäßige Untersuchungen Bestätigt/nicht bestätigt Text Verbindlich 26.4 (mehrere Einträge möglich) Datum der letzten Untersuchung JJJJ-MM-TT Verbindlich 26.5 Nächste Untersuchung Voraussichtliches Datum der nächsten Untersuchung JJJJ-MM-TT Verbindlich 26.6 Anmerkungen Erläuterung der Anmerkungen – normaler Zeitplan – voraussichtlicher Zeitplan (nach ärztlichem Attest) – Änderung der Be- schränkungskodierung Text Verbindlich 27 Psychologische Eignung 27.1 Grundlegende Anforderung Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV Text Verbindlich 27.2 Datum der Untersuchung JJJJ-MM-TT Verbindlich 27.3 Nächste Untersuchung(en) Nur falls notwendig Text Verbindlich 27.4 Datum etwaiger Folgeuntersuchungen JJJJ-MM-TT Verbindlich 28 Allgemeine Fachkenntnisse 28.1 Grundlegende Anforderung Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV Text Verbindlich 28.2 Datum der Prüfung JJJJ-MM-TT Verbindlich 28.3 Nachfolgende Überprüfungen JJJJ-MM-TT Verbindlich 2. Auskunftsrechte Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen Status von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen: a) Unternehmern, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben; b) jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, die einen Triebfahrzeugführer zu beschäftigen beabsichtigen; c) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Kontrolle der im Gebiet ihrer Rechtshoheit verkehrenden Züge oder in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2007/59/EG durch alle im Gebiet ihrer Rechtshoheit tätigen Triebfahrzeugführer; d) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu untersuchen; e) der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und f) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.

(zu § 10 Absatz 4 und 6)Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

Anlage 10Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 733 - 736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Register der Zusatzbescheinigungen Das Register gestaltet sich wie folgt: Nr. Anzuzeigende Daten Inhalt Format Status der Angabe Teil 1 Angaben zum Triebfahrzeugführerschein 1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins 1.1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug- führerscheine ermöglicht EIN (12 Ziffern) Verbindlich 2 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins 2.1 Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug- führerscheins – gültig – ausgesetzt – entzogen Text Verbindlich Teil 2 Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV) 3 Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein) 3.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Name Text Verbindlich 4 Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein) 4.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Vorname Text Verbindlich 5 Geburtsdatum des Inhabers 5.1 Geburtsdatum des Inhabers JJJJ-MM-TT Verbindlich 6 Geburtsort des Inhabers 6.1 Geburtsort des Inhabers Text Verbindlich 7 Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung 7.1 Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich 8 Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung 8.1 Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet Text Verbindlich 9 Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers 9.1 Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers Text Verbindlich 11 Lichtbild des Inhabers 11.1 Lichtbild Original oder eingescanntes Bild Verbindlich 12 Unterschrift des Inhabers 12.1 Unterschrift Original/Fotokopie/ eingescannte Unterschrift Verbindlich 14 Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt 14.1 Anschrift des Unternehmers Straße und Hausnummer Text Verbindlich 14.2 Ort Text Verbindlich 14.3 Land Text Verbindlich 14.4 Postleitzahl Alphanumerische Angabe Verbindlich 14.6 Telefonnummer Text Verbindlich 14.7 Faxnummer Text Verbindlich 14.8 E-Mail-Adresse Text Verbindlich 15 Klasse 15.1 Entsprechende Kodierung Text Verbindlich 16 Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf 16.1 (Auflistung) Text Verbindlich 16.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich 17 Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf 17.1 (Auflistung) Text Verbindlich 17.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich 18 Sprachkenntnisse 18.1 (Auflistung) Text Verbindlich 18.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich 19 Zusätzliche Angaben 19.1 (Auflistung) Text Verbindlich 20 Einschränkungen 20.1 (Auflistung) Text Verbindlich Teil 3 Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung 23 Änderung(en) 23.1 Datum der Änderung JJJJ-MM-TT Verbindlich Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Teile der Zusatzbescheinigung – Änderungen in Feld 3, „Klasse“ – Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“ – Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach- kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen – Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“ – Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen – Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen Text Verbindlich 24 Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV 24.1 Dauer der Aussetzung Von (Datum) bis (Datum) Verbindlich 24.2 Grund der Aussetzung – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV Text Verbindlich 25 Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV 25.1 Datum der Entziehung JJJJ-MM-TT Verbindlich 25.2 Grund der Entziehung – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV – Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV Text Verbindlich 26 Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung 26.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich 26.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich 27 Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung 27.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich 27.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich 28 Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung 28.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich 28.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich Teil 4 Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen 29 Sprachkenntnisse 29.1 Grundlegende Anforderung Arbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt 6 TfV erfüllt waren Text Verbindlich 29.2 Regelmäßige Überprüfung Datum der Kenntnis- bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede Sprache JJJJ-MM-TT Verbindlich 30 Fahrzeugkenntnis 30.1 Grundlegende Anforderung Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt waren Text Verbindlich 30.2 Regelmäßige Überprüfung Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) JJJJ-MM-TT Verbindlich 31 Infrastrukturkenntnis 31.1 Grundlegende Anforderung Infrastruktur, für die erklärt wurde, dass Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt waren Text Verbindlich 31.2 Regelmäßige Überprüfung Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) JJJJ-MM-TT Verbindlich 2. Auskunftsrechte Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen: a) der zuständigen Behörde; b) den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten; c) der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und d) den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.

(zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen

Anlage 11Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Häufigkeit der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich. Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert. Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste. 2. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse Bei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: alle drei Jahre. 3. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: a) Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr; b) infrastrukturbezogene Fachkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist; c) fahrzeugbezogene Fachkenntnisse: alle drei Jahre.

(zu § 13 Absatz 2)Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Anlage 12Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich. 2. Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen. 3. Fälschungsschutz Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend. 4. Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Zum Volltext: Triebfahrzeugführerscheinverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

Weiter recherchieren