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Umweltauditgesetz Abschnitt 5 — Beschränkung der Haftung

§ 30–§ 31 · 2 Paragrafen

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Beschränkung der Haftung

§ 30

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Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, findet § 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Zum Volltext: Umweltauditgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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