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Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz Abschnitt 5 — Schlussvorschriften

§ 50 · 1 Paragraf

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Evaluierung

§ 50

Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.

Zum Volltext: Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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