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Vergabeverordnung Abschnitt 2 — Vergabeverfahren

§ 14–§ 63 · 50 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Dieser Teil der Vorschrift enthält zu viele Paragrafen für eine Seite. 50 Paragrafen stehen auf den Seiten der oben genannten Untergliederungen; die unmittelbar hierher gehörenden Paragrafen folgen darunter.

Unterabschnitt 1 — Verfahrensarten
Unterabschnitt 2 — Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
Unterabschnitt 3 — Vorbereitung des Vergabeverfahrens
Unterabschnitt 4 — Veröffentlichungen, Transparenz
Unterabschnitt 5 — Anforderungen an Unternehmen; Eignung
Unterabschnitt 6 — Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
Unterabschnitt 7 — Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag
Zum Volltext: Vergabeverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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