Meine LesezeichenKostenlos registrieren

Weinküfermeisterverordnung 1. Abschnitt — Berufsbild

§ 1 · 1 Paragraf

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Berufsbild

§ 1

Öffnen ↗

(1) Dem Weinküfer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 1. Herstellung von Wein und Sekt, 2. Herstellung von Obstwein, Obstmost, Süßmost, Fruchtsaft, Nektar und artverwandten Getränken, 3. Brennen von Getränken, Maischen und Trester. (2) Dem Weinküfer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 1. Kenntnisse über Obst- und Weinbau, 2. Kenntnisse der Herstellung von Wein, Sekt, Obstwein, Bränden, Obstmost, Süßmost, Säften, Nektar und artverwandten Getränken, 3. Kenntnisse der biologischen und chemischen Zusammensetzung sowie der biologischen Veränderungen der Weine, Sekte, Obstweine, Brände, Obstmoste, Süßmoste, Säfte, Nektare und artverwandter Getränke, 4. Kenntnisse der Kellereimaschinen und Geräte, 5. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe sowie ihrer Lagerung, 6. Kenntnisse der Flaschen, Fässer und anderer Behälter, 7. Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen, 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Lebensmittelrechts, insbesondere des Wein- und des Lebensmittelgesetzes, 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschriften, 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, 12. Kenntnisse der Kellerbuchführung, 13. Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung und Vermarktung, 14. Bereiten und Keltern von Maische für Most und Wein, 15. biologische und chemische Untersuchungen, 16. Einlagern und Verbessern der Moste, 17. Ansetzen und Zusetzen von Reinzuchthefen, 18. Leiten und Überwachen des Gärvorganges, 19. Probieren von Wein, 20. Ablassen von Wein, 21. Schwefeln der Moste und Weine, 22. Durchführen von Schönungen, 23. Entsäuern von Most und Wein, 24. Klären von Weinen, 25. Behandeln von kranken und fehlerhaften Weinen, 26. Brennen von Getränken, Maischen und Trestern, 27. Abfüllen, insbesondere Sterilabfüllen, 28. Verkosten, Bewerten und Vorstellen von Wein und Sekt, 29. Lagern der Weine und artverwandter Getränke, 30. Pflegen und Warten von Lager- und Transportbehältern der Kellereiwirtschaft, 31. Pflegen und Warten der Kellereimaschinen.

Zum Volltext: Weinküfermeisterverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

Weiter recherchieren