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Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung Teil 3 — Feststellung der zu installierenden Leistung

§ 40 · 1 Paragraf

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Feststellung der zu installierenden Leistung

§ 40

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(1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leistung beträgt 420 Megawatt. (2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt. (3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leistung beträgt 980 Megawatt.

Zum Volltext: Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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