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Eingangsformel Bundeswildschutzverordnung

Eingangsformel Bundeswildschutzverordnung

EingangsformelSchlussvorschriften

Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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