Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
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Bundeswildschutzverordnung
Anlagen & Schlussformeln
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Tiere der in den Anlagen 1 und 4 genannten Arten. Für die Abgrenzung der Tierarten im Sinne dieser Verordnung ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend. Die Art schließt Unterarten ein, auch soweit diese im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Natur nicht vorkommen.
(2) Der Begriff Tiere im Sinne dieser Verordnung umfaßt lebende und tote Tiere, ihre ohne weiteres erkennbaren Teile, ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse sowie ihre Eier, sonstigen Entwicklungsformen und Nester.
123Tiere der in Anlage 1 Teil A genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere zu besitzen,Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig anzukaufen, zu verkaufen oder zu tauschen,a)b)c)über Nummer 2 hinaus sonst zu erwerben, über sie die tatsächliche Gewalt auszuüben oder sonst zu verwenden,abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen,für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern,Tiere der in Anlage 1 Teil C genannten Artensoweit die Handlung nicht bereits nach Nummer 1 oder Nummer 2 verboten ist.(1) Es ist verboten,Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib bleiben unberührt.
123Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere der in Anlage 2 genannten Arten,Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere der in Anlage 3 genannten Arten, soweit die in Satz 2 aufgeführten Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken erfolgen, sowiein der Natur aufgefundene tote Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, soweit sie für Zwecke der Forschung oder Lehre verwendet werden.(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, an denen nach dem 8. November 1985 im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts Eigentum erworben wurde. Diese Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere dürfen jedoch nicht an Dritte gegen Entgelt abgegeben oder zu diesem Zweck befördert, gehalten oder angeboten werden. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, die vor dem 9. November 1985 in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben worden sind. Dasselbe gilt im Beitrittsgebiet für den Zeitraum vor dem 3. Oktober 1990.
(4) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere der in der Anlage 2 genannten Arten und der Art Wachtel, die in der Gefangenschaft gezüchtet wurden und nicht herrenlos geworden sind.
123für Zwecke der Forschung oder Lehre,zur Ansiedlung von Tieren in der freien Natur oder der damit zusammenhängenden Aufzucht oderaus einem sonstigen vernünftigen Grund für eine Nutzung von Tieren oder Teilen oder Erzeugnissen solcher Tiere in geringen Mengen(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere erforderlich ist. Sie kann ferner im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 sowie von den Verboten des Absatzes 2 Satz 2 zulassen, soweit dieserforderlich ist und Belange des Arten- und Biotopschutzes sowie Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.
(1) Die Haltung von Greifen oder Falken der in Anlage 4 genannten Arten ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig.
1234muß Inhaber eines auf seinen Namen lautenden gültigen Falknerjagdscheins sein,darf insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare der Arten Habicht, Sperber, Steinadler und Wanderfalke halten,hat unverzüglich die Greife und Falken dauerhaft und unverwechselbar nach Maßgabe des Absatzes 3 zu kennzeichnen unda)b)spätestens bis zum 1. Juni 1986, bei späterem Beginn der Haltung binnen vier Wochen nach Begründung des Eigenbesitzes, den Bestand an Greifen und Falken undnach der Bestandsanzeige jeweils unverzüglich den Zu- und Abgang von Greifen und Falkenhat der nach Landesrecht zuständigen Stelleschriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Greife und Falken. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Greife und Falken ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das durch den Tod eines Tieres freigewordene Kennzeichen ist mit der Anzeige über den Abgang zurückzugeben.(2) Wer Greife oder Falken hält,
(3) Die Kennzeichnung der gemäß Absatz 1 gehaltenen Greifen und Falken der Anlage 4 hat nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 15 der Bundesartenschutzverordnung zu erfolgen.
123die Haltung wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken dient oder die Ausnahme zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke, zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur erforderlich ist,der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken besitzt undeine fachgerechte Betreuung sowie eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung gewährleistet sind.(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn
(5) Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf Greife und Falken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden. Die Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 auf die Erweiterung solcher Bestände und auf den Ersatz des Abgangs bleibt unberührt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für zoologische Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für behördlich genehmigte oder anerkannte Auffang- und Pflegestationen.
12tote Tiere der in Anlage 5 genannten Arten oder Teile dieser Tiere präpariert oderlebende oder tote Tiere der in Anlage 5 genannten Arten oder Teile dieser Tiere in den Verkehr bringt oder erwirbt,(1) Wer gewerbsmäßighat über diese Tiere ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. Werden Tiere nach Nummer 2 im Einzelhandel abgegeben, brauchen Name und Anschrift des Empfängers sowie der Abgangstag nur bei den Tieren angegeben zu werden, deren Verkaufspreis über 250 Deutsche Mark beträgt.
(2) Alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen; § 43 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Bücher mit den Belegen sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist.
(5) Die in Absatz 1 genannten Tiere und Teile von Tieren sind zu kennzeichnen, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist.
Wer Tiere der in Anlage 5 genannten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber der zuständigen Behörde auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen nachweist, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 bis 5 vorliegen oder glaubhaft macht, daß er oder ein Dritter die Tiere bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Besitz hatte. Für Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Hausrat gilt dies nur, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Berechtigung nach § 2 Abs. 2 bis 5 nicht besteht.
(1) Nach § 38a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres gewerbsmäßig ankauft, verkauft oder tauscht.
(2) Nach § 38a Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt.
12345entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres sonst erwirbt, sonst verwendet, in den Verkehr bringt oder befördert oder die tatsächliche Gewalt über ein solches Tier, Teil oder Erzeugnis ausübt,entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 dort bezeichnete Tiere an Dritte gegen Entgelt abgibt oder zu diesem Zweck befördert, hält oder anbietet,entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Greife oder Falken hält,einer Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 über die Haltung oder Kennzeichnung von Greifen oder Falken, über Anzeigepflichten oder über die Pflicht zur Rückgabe eines freigewordenen Kennzeichens zuwiderhandelt odereiner Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen oder über die Kennzeichnung von Tieren oder Teilen von Tieren zuwiderhandelt.Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 45 des Bundesjagdgesetzes auch im Land Berlin.
123456789Baden-Württembergdie Verordnung zum Schutz der Greifvögel vom 11. März 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 223),die Verordnung über den Verkehr mit Wild vom 2. Januar 1951 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 9), geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 1954 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 144),die Verordnung über den Verkehr und Handel mit Wild vom 13. Februar 1951 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 29),Hessendie Verordnung über den Verkehr und Handel mit erlegtem Wild vom 17. März 1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 68), geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 1954 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 144),Niedersachsendie Wildbret-Verordnung vom 10. November 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen - Teil I - S. 267), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen - Teil I - S. 346),Nordrhein-Westfalendie Artikel 41, 42 und 43 des Landesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 1983 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 281),Saarlanddie §§ 42 bis 44, 55 Abs. 2 Nr. 6 und 7 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 261),der § 46 Abs. 2 des Saarländischen Jagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1982 (Amtsblatt des Saarlandes S. 309),der § 32 der Durchführungsbestimmungen zum Jagdgesetz für das Saarland vom 5. März 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 216).§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und Abs. 3, § 4 sowie § 6, soweit er sich auf die genannten Vorschriften bezieht, treten am 1. April 1986 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1161 - 1163)
12HaarwildBison bonasusWisent (L.)FederwildTetrao urogallusAuerwild (L.)Lyrurus tetrixBirkwild (L.)tetrastes bonasiaHaselwild (L.)Lagopus mutusAlpenschneehuhn (MONTIN)Branta leucopsisWeißwangengans ()Mergus albellusZwergsäger ()Larus melanocephalusSchwarzkopfmöwe (Natt.)Larus minutusZwergmöwe ()
12HaarwildBison bonasusWisent (L.)FederwildCoturnix coturnixWachtel (L.)tetrao urogallusAuerwild (L.)Lyrurus tetrixBirkwild (L.)Tetrastes bonasiaHaselwild (L.)Lagopus mutusAlpenschneehuhn (MONTIN)Streptopelia decaoctoTürkentaube ()Columbo oeanasHohltaube ()Cygnus olorHöckerschwan (GMEL.)Anser brachyrhynchusKurzschnabelgans ()Branta leucopsisWeißwangengans ()Anser fabalisSaatgans (LATHAM)Branta canadensisKanadagans ()Branta berniclaRingelgans ()Somateria mollissimaEiderente ()Clangula hyemalisEisente ()Netta rufinaKolbenente ()Bucephala clangulaSchellente ()Anas streperaSchnatterente ()Aythya fuligulaReiherente ()Mergus albellusZwergsäger ()Mergus merganserGänsesäger ()Mergus serratorMittelsäger ()Fulica atraBlässhuhn (L.)Larus melanocephalusSchwarzkopfmöwe (Natt.)Larus minutusZwergmöwe ()Larus ridibundusLachmöwe ()Larus canusSturmmöwe ()Larus argentatusSilbermöwe ()Larus marinusMantelmöwe ()Larus fuscusHeringsmöwe (L.)Larus cachinnansSteppenmöwe ()
12HaarwildBison bonasusWisent (L.)Capra ibexSteinwild (L.)Lepus timidusSchneehase (L.)Marmota marmotaMurmeltier (L.)Phoca vitulinaSeehund (L.)FederwildPerdix perdixRebhuhn (L.)Phasianus colchicusFasan (L.)Coturnix coturnixWachtel (L.)Tetrao urogallusAuerwild (L.)Lyrurus tetrixBirkwild (L.)Tetrastes bonasiaHaselwild (L.)Lagopus mutusAlpenschneehuhn (MONTIN)Meleagris gallopavoWildtruthuhn (L.)Columba oenasHohltaube (L.)Columba palumbusRingeltaube (L.)Streptopelia decaoctoTürkentaube (FRIVALDSKY)Cygnus olorHöckerschwan (GMELIN)Anser anserGraugans (L.)Anser albifronsBlässgans (SCOPOLI)Anser fabalisSaatgans (LATHAM)Anser brachyrhynchosKurzschnabelgans (BAILLON)Branta leucopsisWeißwangengans ()Branta canadensisKanadagans (L.)Anas platyrhynchosStockente (L.)Anas clypeataLöffelente (L.)Anas streperaSchnatterente (L.)Anas penolopePfeifente (L.)Anas creccaKrickente (L.)Anas acutaSpießente (L.)Netta rufinaKolbenente (PALLAS)Aythya marilaBergente (L.)Aythya fuligulaReiherente (L.)Aythya ferinaTafelente (L.)Bucephala clangulaSchellente (L.)Tadorna tadornaBrandente (L.)Clangula hyemalisEisente (L.)Melanitta fuscaSamtente (L.)Melanitta nigraTrauerente (L.)Somateria mollissimaEiderente (L.)Mergus serratorMittelsäger (L.)Mergus merganserGänsesäger (L.)Mergus albellusZwergsäger ()Larus melanocephalusSchwarzkopfmöwe (Natt.)Larus minutusZwergmöwe ()Rissa tridactylaDreizehenmöwe (L.)Podiceps cristatusHaubentaucher (L.)Ardea cinereaGraureiher (L.)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1164)
Perdix perdixRebhuhn (L.)
Phasianus colchicusFasan (L.)
Columba palumbusRingeltaube (L.)
Anser anserGraugans (L.)
Anas platyrhynchosStockente (L.)
Anas penelopePfeifente (L.)
Anas creccaKrickente (L.)
Anas acutaSpießente (L.)
Aythya ferinaTafelente (L.)
Fulica atraBlässhuhn (L.)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1165)
Anser albifronsBlässgans (SCOPOLI)
Aythya fuligulaReiherente (L.)
Scolopax rusticolaWaldschnepfe (L.)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1166)
Pandion haliaetusFischadler (L.)
Pernis apivorusWespenbussard (L.)
Milvus migransSchwarzmilan (BODDAERT)
Milvus milvusRotmilan (L.)
Haliaeetus albicillaSeeadler (L.)
Circus aeruginosusRohrweihe (L.)
Circus cyaneusKornweihe (L.)
Circus pygargusWiesenweihe (L.)
Accipiter nisusSperber (L.)
Accipiter gentilisHabicht (L.)
Buteo buteoMäusebussard (L.)
Buteo lagopusRauhfußbussard (BRUENNICH)
Aquila chrysaetosSteinadler (L.)
Falco tinnunculusTurmfalke (L.)
Falco vespertinusRotfußfalke (L.)
Falco columbariusMerlin (L.)
Falco subbuteoBaumfalke (L.)
Falco peregrinusWanderfalke (TUNSTALL)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1167)
12HaarwildCapra ibexSteinwild (L.)Lepus timidusSchneehase (L.)Marmota marmotaMurmeltier (L.)Phoca vitulinaSeehund (L.)FederwildCoturnix coturnixWachtel (L.)Tetrao urogallusAuerwild (L.)Lyrurus tetrixBirkwild (L.)Lyrurus tetrix x Tetrao urogallusRackelwild ()Tetrastes bonasiaHaselwild (L.)Lagopus mutusAlpenschneehuhn (MONTIN)Columba oenasHohltaube (L.)Anser brachyrhynchosKurzschnabelgans (BAILLON)Branta leucopsisWeißwangengans (BECHSTEIN)Anas clypeataLöffelente (L.)Anas streperaSchnatterente (L.)Netta rufinaKolbenente (PALLAS)Bucephala clangulaSchellente (L.)Tadorna tadornaBrandente (L.)Clangula hyemalisEisente (L.)Somateria mollissimaEiderente (L.)Mergus serratorMittelsäger (L.)Mergus merganserGänsesäger (L.)Mergus albellusZwergsäger (L.)Larus melanocephalusSchwarzkopfmöwe (TEMMINCK)Larus minutusZwergmöwe (PALLAS)Rissa tridactylaDreizehenmöwe (L.)Podiceps cristatusHaubentaucher (L.)Ardea cinereaGraureiher (L.)Corvus coraxKolkrabe (L.)
Lfd. Nr.EingangstagBezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Sache nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der zum Erwerb berechtigenden DokumenteName und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen BezugsquelleAbgangstagName und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des sonstigen Abganges
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