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Datenerhebungsverordnung 2012 § 1

Anwendungsbereich und Zweck

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient der Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans und der Vorbereitung der Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Tätigkeiten nach Anhang 1 Nr. XIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, soweit die Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse eine Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen pro Tag haben.

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