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Datenerhebungsverordnung 2012 Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1–§ 2 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Anwendungsbereich und Zweck

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient der Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans und der Vorbereitung der Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Tätigkeiten nach Anhang 1 Nr. XIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, soweit die Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse eine Produktionskapazität von weniger als 75 Tonnen pro Tag haben.

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie der Zuteilungsverordnung 2007. (2) Im Sinne dieser Verordnung ist 1. zuständige Behörde: das Umweltbundesamt, 2. Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers über die nach dieser Verordnung anzugebenden Daten, 3. Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugeführten Brennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen unteren Heizwerten.

Zum Volltext: Datenerhebungsverordnung 2012

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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