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Datenerhebungsverordnung 2012 § 9

Elektronische Formularvorlagen

§ 9

Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen hat und die vom Betreiber ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1 rechtzeitig im Bundesanzeiger bekannt.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Abschnitt 3 — Verfahren der Datenerhebung →

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

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