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§ 20 [object Object]

§ 20 [object Object]

Dokumentation der Vorkehrungen und Verfahren für die Übertragung des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

§ 20

(1) Eine registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat technische Vorkehrungen zu treffen und Verfahren festzulegen, um sicherzustellen, dass die Übertragung eines Kryptowertpapiers in ein anderes elektronisches Wertpapierregister in Fällen des § 21 Absatz 2 oder § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jederzeit möglich ist. Die Vorkehrungen und Verfahren sind laufend zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. (2) Die Vorkehrungen und Verfahren sind schriftlich zu dokumentieren. In der Dokumentation ist auch darzulegen, wie die Möglichkeit eines Registerwechsels für den Fall gewährleistet wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch das Kryptowertpapierregister nicht mehr sichergestellt ist (§ 21 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere). (3) Die Dokumentation nach Absatz 2 ist der Bundesanstalt vorzulegen. Änderungen der Dokumentation sind der Bundesanstalt mitzuteilen.

Gesamte Vorschrift lesen → · Zugehörigen Abschnitt öffnen: Abschnitt 3 — Weitere Vorschriften für registerführende Stellen von Kryptowertpapierregistern gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere →

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