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Renten Service Verordnung § 20

Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner

§ 20

(1) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung auf Verlangen 1. die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für sozialversicherungspflichtige Rentner aus den auszuzahlenden Geldleistungen, 2. die Erstellung von Abrechnungsunterlagen in Fällen, in denen Sozialversicherungsbeiträge im Sinne der Nummer 1 mit Forderungen der Träger der Rentenversicherung gegen die Zahlungsempfänger aufgerechnet werden, und 3. die Erfüllung gesetzlicher Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Träger der Rentenversicherung im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner. (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service regeln das Nähere durch Vereinbarung.

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