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Eingangsformel Reisesicherungsfondsverordnung

Eingangsformel Reisesicherungsfondsverordnung

EingangsformelSchlussvorschriften

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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