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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Zweiter Unterabschnitt — Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

§ 70 · 1 Paragraf

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Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

§ 70

(1) Die Beiträge werden getragen 1. bei Landwirten von ihnen selbst, 2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind. Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. (1a) (weggefallen) (2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf. (3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.

Zum Volltext: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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