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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Dritter Unterabschnitt — Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 95a–§ 96 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes

§ 95a

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt; die Rente gilt ab 1. Januar 2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2001 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für diese Rente ist § 27a nicht anzuwenden. (2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Absatz 1 und entsteht innerhalb vom 24 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.

Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten

§ 96

(1) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn 1. der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und 2. die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war. Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der 1. April 1963. (2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt. (3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind. (4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. (5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten: Todesjahr des Versicherten maßgebendes Lebensalter Jahre Monate vor 2012 45 0 2012 45 1 2013 45 2 2014 45 3 2015 45 4 2016 45 5 2017 45 6 2018 45 7 2019 45 8 2020 45 9 2021 45 10 2022 45 11 2023 46 0 2024 46 2 2025 46 4 2026 46 6 2027 46 8 2028 46 10.

Zum Volltext: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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