Vorzeitige Wartezeiterfüllung
§ 87
Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
Regelaltersrente
Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten: Geburtsjahrgänge maßgebende Regelaltersgrenze Jahre Monate vor 1947 65 0 1947 65 1 1948 65 2 1949 65 3 1950 65 4 1951 65 5 1952 65 6 1953 65 7 1954 65 8 1955 65 9 1956 65 10 1957 65 11 1958 66 0 1959 66 2 1960 66 4 1961 66 6 1962 66 8 1963 66 10.
Vorzeitige Altersrente
Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen: Geburtsjahrgänge Geburtsmonate maßgebende Regelaltersgrenze Jahre Monate vor 1957 65 0 1957 Januar 65 1 Februar 65 2 März 65 3 April 65 4 Mai 65 5 Juni 65 6 Juli 65 7 August 65 8 September 65 9 Oktober 65 10 November und Dezember 65 11.
Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen: Geburtsjahrgänge Jahre Monate vor 1953 63 0 1953 63 2 1954 63 4 1955 63 6 1956 63 8 1957 63 10 1958 64 0 1959 64 2 1960 64 4 1961 64 6 1962 64 8 1963 64 10.
Waisenrente
§ 304 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.
German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.