Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 9, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Arbeitstag: ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;
2. Kontoangaben: alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;
3. Kontobevollmächtigte Person: eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;
4. Kontoinhaber: eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;
5. Transaktion: die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;
6. Vorgang: jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist;
7. zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.