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Brennstoffemissionshandelsverordnung Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1–§ 2 · 2 Paragrafen

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Anwendungsbereich und Zweck

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. (2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 9, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Arbeitstag: ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist; 2. Kontoangaben: alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen; 3. Kontobevollmächtigte Person: eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf; 4. Kontoinhaber: eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt; 5. Transaktion: die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats; 6. Vorgang: jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist; 7. zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

Zum Volltext: Brennstoffemissionshandelsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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