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Brennstoffemissionshandelsverordnung Unterabschnitt 5 — Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten

§ 36–§ 37 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Eintragung der Brennstoffemissionen

§ 36

(1) Der Verantwortliche ist für die ordnungsgemäße Eintragung der nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für ein Kalenderjahr zu berichtenden Brennstoffemissionen in seinem Compliance-Konto verantwortlich. (2) Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen. (3) Stimmt der gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister eingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert eingetragen, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen oder einzutragen. (4) Bis zum Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen. Nach Ende der Abgabefrist kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.

Abgabe von Emissionszertifikaten

§ 37

(1) Verantwortliche geben Emissionszertifikate ab, indem sie Emissionszertifikate für die nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Gesamtmenge an Brennstoffemissionen von ihrem Compliance-Konto auf das Abgabekonto transferieren. (2) Ein abgegebenes Emissionszertifikat kann nicht erneut abgegeben werden. (3) Soweit der Verantwortliche mehr Emissionszertifikate abgegeben hat, als nach den eingetragenen Brennstoffemissionen für das jeweilige Kalenderjahr abzugeben sind, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die nicht benötigten Emissionszertifikate nicht auf in darauffolgenden Jahren entstehende Brennstoffemissionen angerechnet werden.

Zum Volltext: Brennstoffemissionshandelsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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