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Brennstoffemissionshandelsverordnung Unterabschnitt 4 — Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027

§ 16–§ 17 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027

§ 16

(1) Für die Jahre ab 2027 ist die Veräußerung nicht auf die nach § 44 Absatz 2a festgelegte Emissionsmenge beschränkt. Für den Fall der Überschreitung der Emissionsmenge gilt § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entsprechend. (2) Für Brennstoffemissionen in den Jahren ab 2027 findet § 10 Absatz 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Anwendung. Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einem der Kalenderjahre ab 2027 zugeordnet sind, werden in dem betreffenden Kalenderjahr zu einem marktbasierten Preis verkauft. Im Jahr 2027 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten Quartal. Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend. Abweichend von § 6 Satz 1 ist die beauftragte Stelle verpflichtet, ab dem Beginn des Verkaufsverfahrens mindestens einen Termin pro Monat zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten. Satz 5 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs. (3) Der marktbasierte Preis nach Absatz 2 Satz 2 entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal. Die zuständige Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Höhe des marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals. (4) Im Fall der Verschiebung nach § 17 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2028 zugeordnet sind, ab dem dritten Quartal des Jahres 2028. Für den Verkauf von Emissionszertifikaten nach Satz 1 findet Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.

Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels

§ 17

(1) Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG wird das Brennstoffemissionshandelsgesetz in seinem am 31. Dezember 2026 geltenden Anwendungsbereich für Brennstoffemissionen des Jahres 2027 fortgeführt. § 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 gilt für diesen Fall entsprechend. (2) Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027 zugeordnet sind, werden ab dem dritten Quartal 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft. Dieser marktbasierte Preis entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal. (3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Höhe des marktbasierten Preises nach Absatz 2 Satz 2 für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals. Für die Durchführung des Verkaufs nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.

Zum Volltext: Brennstoffemissionshandelsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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