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Verordnung

Bußgeldkatalog-Verordnung

Abkürzung
BKatV
Ausfertigungsdatum
14. März 2013
Paragrafen
12

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1Bußgeldkatalog

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

§ 2Verwarnung

(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.

(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.

(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern in der Regel 15 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.

(6) Hat der Betroffene durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden Verwarnungsgelder, erhoben.

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

§ 3Bußgeldregelsätze

(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1, 242.2, 243.1, 243.2, 243a.1 und 243a.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

123der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223,der Nummern 12.5, 12.6 oder 12.7, jeweils in Verbindung mit Tabelle 2 des Anhangs, oderder Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit Tabelle 3 des Anhangs,12der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oderder Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestanddes Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällendes Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 55 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz anzuwenden; bei unterschiedlichen Regelsätzen ist der höchste anzuwenden. Der Regelsatz kann angemessen erhöht werden.

(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

§ 4Regelfahrverbot

1234der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oderder Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestanddes Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1, 242.2, 243, 243.1, 243.2, 243a, 243a.1 und 243a.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage(zu § 1 Absatz 1)Bußgeldkatalog (BKat)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 500 – 540 ,bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)

Anhang(zu Nummer 11 der Anlage)Tabelle 1

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4701 - 4703)

a)b)c)Kraftfahrzeuge der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten ArtLfd. Nr.Überschreitungin km/hRegelsatz in Euro bei Begehunginnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaften(außer bei Überschreitung für mehr als5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)11.1.1bis 10403011.1.211 – 156050Lfd. Nr.Überschreitungin km/hRegelsatz in Eurobei BegehungFahrverbote in Monatenbei Begehunginnerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften11.1.3bis 15 für mehr als5 Minuten Daueroder in mehrals zwei Fällennach Fahrtantritt160140––11.1.416 – 20160140––11.1.521 – 25175150––11.1.626 – 302351751 Monat–11.1.731 – 403402551 Monat1 Monat11.1.841 – 505604802 Monate1 Monat11.1.951 – 607006003 Monate2 Monate11.1.10über 608007003 Monate3 MonateDie nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit FahrgästenLfd. Nr.Überschreitungin km/hRegelsatz in Euro bei Begehunginnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaften(außer bei Überschreitung für mehr als5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)11.2.1bis 107060Lfd. Nr.Überschreitungin km/hRegelsatz in Euro bei Begehunginnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaften(außer bei Überschreitung für mehr als5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)11.2.211 – 1512070Lfd. Nr.Überschreitungin km/hRegelsatz in Eurobei BegehungFahrverbote in Monatenbei Begehunginnerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften11.2.3bis 15 für mehr als5 Minuten Daueroder in mehrals zwei Fällennach Fahrtantritt320240––11.2.416 – 20320240––11.2.521 – 253602801 Monat–11.2.626 – 304804001 Monat1 Monat11.2.731 – 406405602 Monate1 Monat11.2.841 – 508007003 Monate2 Monate11.2.951 – 609008003 Monate3 Monate11.2.10über 609509003 Monate3 MonateDie nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.andere als die in Buchstabe a oder b genannten KraftfahrzeugeLfd. Nr.Überschreitungin km/hRegelsatz in Euro bei Begehunginnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaften11.3.1bis 10302011.3.211 – 15504011.3.316 – 207060Lfd. Nr.Überschreitungin km/hRegelsatz in Eurobei BegehungFahrverbote in Monatenbei Begehunginnerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften11.3.421 – 25115100––11.3.526 – 30180150––11.3.631 – 402602001 Monat–11.3.741 – 504003201 Monat1 Monat11.3.851 – 605604802 Monate1 Monat11.3.961 – 707006003 Monate2 Monate11.3.10über 708007003 Monate3 MonateDie nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.

Anhang(zu Nummer 12 der Anlage)Tabelle 2

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3935)

Anhang(zu den Nummern 198 und 199 der Anlage)Tabelle 3

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 544)

a)b)bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigtLfd. Nr.Überschreitung in v. H.Regelsatz in Euro198.1für Inbetriebnahme198.1.12 bis 530198.1.2mehr als 580198.1.3mehr als 10110198.1.4mehr als 15140198.1.5mehr als 20190198.1.6mehr als 25285198.1.7mehr als 30380199.1für Anordnen oder Zulassender Inbetriebnahme199.1.12 bis 535199.1.2mehr als 5140199.1.3mehr als 10235199.1.4mehr als 15285199.1.5mehr als 20380199.1.6mehr als 25425bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der InbetriebnahmeLfd. Nr.Überschreitung in v. H.Regelsatz in Euro198.2.1 oder 199.2.1mehr als 5 bis 1010198.2.2 oder 199.2.2mehr als 10 bis 1530198.2.3 oder 199.2.3mehr als 15 bis 2035198.2.4 oder 199.2.4mehr als 2095198.2.5 oder 199.2.5mehr als 25140198.2.6 oder 199.2.6mehr als 30235

Anhang(zu § 3 Absatz 3)Tabelle 4

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3936 - 3937)

Bei einem Regelsatzfür den Grundtatbestandvon Euromit Gefährdungauf Euromit Sachbeschädigungauf Euro607590708510575901108010012090110135951151401001201451101351651201451751301601951351652001401702051501802201601952351652002401802202651902302802002402902102553102352853452402903502503003602703253902803404102853454152903504203203854653504205053604355253804605554004805804054905904255106154405306404805807005006007205606758105706858256007208656357659206808209857008401 0007609151 000Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestandvon Euromit Sachbeschädigungauf Euro60757085759080100100120150180Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

12 Paragrafen

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