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Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1–§ 2 · 2 Paragrafen

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Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten im Sinne des § 3 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Sie gilt für die folgenden Tätigkeiten nach der Übergabe von Altgeräten an eine Erstbehandlungsanlage: 1. Entfrachtung von Schadstoffen, 2. Separierung von Wertstoffen, 3. Demontage, 4. Zerkleinern, 5. Recycling, 6. sonstige Verwertung und 7. Vorbereitung zur Beseitigung. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Tätigkeit der Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Altgeräte. (3) Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an aus diesen Altgeräten entfernte Bauteile, Gemische und Stoffe enthalten, bleiben unberührt. (4) Die Vorschriften des Arbeitsschutz- und des Chemikaliengesetzes sowie der nach diesen erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Mechanische Zerkleinerung ist die Zerkleinerung von Feststoffen unter mechanischer Einwirkung in oder mit Hilfe von Maschinen auf eine Korngröße von höchstens 900 Millimetern. (2) Feinste nichtmetallische Restfraktion ist die leichteste Behandlungsfraktion, die nicht aus der Stauberfassung stammt und deren Metallanteil unter zehn Prozent liegt.

Zum Volltext: Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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