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Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung Abschnitt 3 — Eigenüberwachung, Inkrafttreten

§ 12–§ 13 · 4 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Eigenüberwachung

§ 12

(1) Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, 1. eine Eigenüberwachung durchzuführen, die der Einhaltung des Kontrollplans dient, insbesondere der Wirksamkeit des Behandlungskonzepts, seiner Anwendung in der betrieblichen Praxis, sowie der Einhaltung von Grenzwerten und Zielvorgaben, 2. einen Kontrollplan zu erstellen, anhand dessen sich die Einhaltung der maximal zulässigen Werte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 überprüfen lässt, und 3. die Ergebnisse der Überprüfung im Betriebstagebuch gemäß Anlage 5a des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu dokumentieren. (2) Bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Werte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 hat der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage 1. unverzüglich eine Defizitanalyse durchzuführen und einen Maßnahmenplan zu erstellen sowie 2. die Arbeitsanweisungen im Behandlungskonzept gemäß Anlage 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes entsprechend anzupassen.

Inkrafttreten

§ 13

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5)Nicht abschließende Liste der Altgeräte mit besonders hohen Wertstoffgehalten in Leiterplatten

AnlageSchlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1846) Kategorie 1 (Wärmeüberträger), Kategorie 4 (Großgeräte) – Wärmeüberträger und Großgeräte mit kabelgebundenem oder kabellosem Internet- oder Netzwerkanschluss Kategorie 2 (Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten) – Flachbildschirme – Laptops, Notebooks, Tablets und Tablet-PCs Kategorie 4 (Großgeräte), Kategorie 6 (kleine IT- und Telekommunikationsgeräte) – Server – PCs – Laserdrucker Kategorie 5 (Kleingeräte), Kategorie 6 (kleine IT- und Telekommunikationsgeräte) – Mobiltelefone, Smartphones – Digital-/Videokameras – mobile DVD/CD-Player – Videospielkonsolen – Navigationssysteme – Router – Festplatten (auch in PCs oder Servern), wenn nicht aus Datenschutzgründen komplett zerkleinert

Zum Volltext: Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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