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Energiewirtschaftsgesetz Abschnitt 3b — Regulierung von Wasserstoffnetzen

§ 28j–§ 28p共 7 條

Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen

§ 28j

(1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q betreibt, eine Wasserstoffinfrastruktur betreibt, die gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde oder eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28o anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. (2) § 28n Absatz 6 ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. § 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die weder einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q noch eine Infrastruktur, die nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde, betreiben, können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Erklärung wird wirksam, wenn nach § 28p entweder erstmals eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit vorliegt oder die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen ist. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite. (4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.

Rechnungslegung und Buchführung

§ 28k

(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnetzen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeit von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würde. Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch die wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für den Betrieb von Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechender Tätigkeitsabschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. § 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Ordnungsgeldvorschriften

§ 28l

(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 12nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind;nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die

Entflechtung

§ 28m

(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten oder diese zu errichten oder zu betreiben. (2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben Betreiber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. Legen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informationen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden.

Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz

§ 28n

(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich sind. Betreiber von Wasserstoffnetzen haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln. Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Wasserstoffnetzen müssen Betreiber von Wasserstoffnetzen unter Berücksichtigung der Entwicklung des Wasserstoffmarktes Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang grundsätzlich ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Sie sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten grundsätzlich so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Wasserstoff an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen eines Teilnetzes, bereitzustellen (Entry-Exit-System Wasserstoff). Alle Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung, untereinander in dem Umfang verbindlich zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss. Dies gilt nicht, wenn diese Zusammenarbeit technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 12netzbezogene Maßnahmen undmarktbezogene Maßnahmen wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern.(1a) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Wasserstoffnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durchLässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 28j Absatz 4 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Wasserstoffeinspeisungen, Wasserstofftransporte und Wasserstoffausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 2 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Wasserstoffeinspeisungen und Wasserstoffausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Wasserstoffnetzen und Wasserstoffhändler soweit möglich vorab zu informieren. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Haftung der Betreiber von Wasserstoffnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserstoffversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Wasserstoffversorgung erleidet, zu treffen. In diesen Regelungen kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden. (2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. 12die Entgelte für den Netzzugang,die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen.(3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingungen für den Netzzugang auf der Internetseite des jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondereAuf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen Angaben über die für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen sowie ausreichende Informationen an den Zugangsbegehrenden zu übermitteln, damit der Transport, die Entnahme oder die Einspeisung von Wasserstoff unter Gewährleistung eines sicheren und leistungsfähigen Betriebs des Wasserstoffnetzes durchgeführt werden kann. 12Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes zu erlassen undzu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 123durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben über die Bedingungen für den Zugang zu den Wasserstoffnetzen, einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes, treffen,die Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren auffordern, ihr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist gemeinsame Standardangebote für Geschäftsbedingungen für die für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen erforderlichen Verträge vorzulegen, insbesondere in Bezug auf Vertragslaufzeiten, die Ausgestaltung von Kapazitätsprodukten, Kapazitätsvergabeverfahren und Bilanzierungsregeln, sowiedie Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren zur Anpassung bereits vorgelegter Standardangebote nach Nummer 2 auffordern, um bei der Ausgestaltung des Entry-Exit-Systems Wasserstoff nach den Vorgaben des Absatzes 1 den zwischenzeitlich erfolgten Entwicklungen des Wasserstoffmarktes frühzeitig und angemessen Rechnung zu tragen.(5) Die Regulierungsbehörde kannIm Fall von Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die Regulierungsbehörde in der Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere zur Gewährleistung der Angemessenheit und Diskriminierungsfreiheit. Sie gibt den Verbänden der Netzbetreiber und den Verbänden der Transportkunden in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme und kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch Festlegung Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit einzelne Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 nicht umgesetzt worden sind. (6) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben Dritten den Zugang zu ihren Anlagen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung

§ 28o

(1) Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p oder eine Genehmigung nach § 28q Absatz 8 oder ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28q Absatz 3 oder eine Bestätigung nach § 15d Absatz 3 vorliegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt. 12345die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher auszugestalten,Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber zu treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht vereinnahmte Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird,Regelungen zu treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten, sowieRegelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen zu treffen.(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu allen in Absatz 2 genannten Bereichen treffen. Diese Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 abweichen oder diese ergänzen.

Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen

§ 28p

(1) Sofern einzelne Wasserstoffnetzinfrastrukturen weder Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q sind noch gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurden, haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen der Bundesnetzagentur auf Anforderung schriftlich oder in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern. (2) Grundlage der Prüfung und Festlegung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur. Aus der Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 folgt die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Wasserstoffinfrastruktur. 123die dem Zweck der Belieferung von großen industriellen Nachfragern und Industrieclustern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken im Sinne des § 28q Absatz 4 Nummer 4c mit Wasserstoff dienen,die nicht Teil des nach § 28q Absatz 8 Satz 1 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes sind, sondern sich an dieses unmittelbar anschließen, undderen planerische Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2032 vorgesehen ist.(3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit vor. Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht. Eine Bedarfsgerechtigkeit liegt in der Regel auch bei Wasserstoffnetzinfrastrukturen vor,Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen und die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für den Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sind verpflichtet, in dem Umfang mit den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen Netzzugang nach § 28n Absatz 1 der Wasserstoffinfrastruktur nach Satz 3 an das Kernnetz zu gewährleisten; dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern von Wasserstoffinfrastrukturen nach Satz 3 zur Verfügung zu stellen. (4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann. (5) Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Unterlagen zu entscheiden. Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.

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