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Verordnung

Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

Abkürzung
FinaRisikoV
Ausfertigungsdatum
6. Dezember 2013
Paragrafen
40
§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

§ 2Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen

1234Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, undsonstigen Angaben.(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.

§ 3Termin und Verfahren zur Einreichung

(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.

(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.

(3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.

§ 4Finanzinformationen von Kreditinstituten

1234Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) undVermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.

(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.

(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.

(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.

§ 5Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken

12Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) undVermögensstatus – STFDI (Anlage 5).(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

§ 6Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis

(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.

123Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) undVermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

(3) (weggefallen)

§ 7Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten

12Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowiedie jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:

12Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, unda)b)den einzelnen Währungen undaa)bb)cc)bis 2 500 Euro,über 2 500 bis 15 000 Euro,über 15 000 Euro.innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nachSorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:

(3) (weggefallen)

§ 8Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen

(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.

(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.

§ 9Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen

(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.

(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.

(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

§ 10Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.

§ 11Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene

(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

§ 12Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 13(weggefallen)

(weggefallen)

Anlagen & Schlussformeln

Anlage 1(zu § 4 Abs 1 Nummer 1)GVKI

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4213 - 4214)

Anlage 2(zu § 4 Absatz 1 Nummer 2)GVKIP

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4215 - 4216)

Anlage 3(zu § 4 Absatz 1 Nummer 3)SAKI

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1891 – 1892)

____________

Anlage 4(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)GVFDI

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4219 - 4220)

Anlage 5(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2)STFDI

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4221 - 4222)

Anlage 6(zu § 6 Absatz 2 Nummer 1)QGV

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4223 - 4224; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 7(zu § 4 Absatz 6 Satz 1)QGVP

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4225 - 4226; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 8(zu § 6 Absatz 2 Nummer 2)QV 1

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4227 - 4228; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 9(zu § 6 Absatz 2 Nummer 3)QV 2

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4229 - 4230; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 10(weggefallen)

(weggefallen)

Anlage 11(weggefallen)

(weggefallen)

Anlage 12(weggefallen)

(weggefallen)

Anlage 13(zu § 6 Absatz 1)QSA

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1893)

____________

Anlage 13a(zu § zu § 7 Absatz 3)EKRQU

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1088 – 1089)

Stand Ende:Institutsnummer:Prüfziffer:Name:Ort:Sachbearbeiter:Telefon:

1. Ermittlung der EigenmittelBezeichnungBetrag in vollen Euro11.1Hartes Kernkapital101.1.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)201.1.1.1(–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals301.1.1.2(–) Entnahmen der Gesellschafter401.1.2(+/–) Einbehaltene Gewinne501.1.3(+) Sonstige Rücklagen601.1.4(+) Fonds für allgemeine Bankrisiken701.1.5(–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert801.1.6(–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR901.1.7(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG1001.1.82(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals1101.2Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR1201.2.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)1301.2.2(–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals1401.2.3(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG1501.3Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals1601.3.12(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals1701anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160)1802. Ermittlung der Kosten,,BezeichnungBetrag in vollen Euro12.1.0Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses1902.1.1(–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni2002.1.2(–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind2102.1.3(–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind2202.1.4(–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist2302.1.5(–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind2402.1.6(–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte2502.1.7(–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder2602.1.8(–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind2702.1.9(+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts2802Kosten insgesamt2903. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-RelationBezeichnungRelation (in %)13Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100)3004. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRRBezeichnungRelation (in %)14.1Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)3104.2Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)3204.3Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)330Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 14

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1894)

Anlage 15

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1895 – 1896)

Anlage 16(zu § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2343)

Anlage 17(zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2344)

Anlage 18

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1897 – 1898)

Anlage 19

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1899 – 1901)

Anlage 20

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1902 – 1904)

Anlage 21

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1905 – 1907)

Anlage 22

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1908 – 1909)

Anlage 23

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1910 – 1917)

Anlage 24

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1918)

Anlage 25

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1919 – 1925)

Anlage 26

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1926 – 1930)

40 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-finav

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