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FinaRisikoV – Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

FinaRisikoV – Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

FinaRisikoV · Verordnung · Ausgefertigt am 2013-12-06 · 40 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Abschnitt 1 — Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

Abschnitt 2 — Finanzinformationen

Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen

§ 2

(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus: 1. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen, 2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung, 3. Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und 4. sonstigen Angaben. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist. (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.

Termin und Verfahren zur Einreichung

§ 3

(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums. (2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln. (3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg. (4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.

Finanzinformationen von Kreditinstituten

§ 4

(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: 1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1), 2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2), 3. Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und 4. Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2. (2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen. (3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. (4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit. (5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit. (6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.

Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken

§ 5

(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: 1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und 2. Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5). (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis

§ 6

(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen. (2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: 1. Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6), 2. Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und 3. Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9). (3) (weggefallen)

Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten

§ 7

(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen: 1. Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie 2. die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden. (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen: 1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und 2. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach a) den einzelnen Währungen und b) innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen: aa) bis 2 500 Euro, bb) über 2 500 bis 15 000 Euro, cc) über 15 000 Euro. Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung. (3) (weggefallen)

Abschnitt 3 — Risikotragfähigkeitsinformationen

Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen

§ 8

(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11. (2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.

Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen

§ 9

(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig. (2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen. (3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten

§ 10

(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden. (2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. (3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.

Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene

§ 11

(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden. (2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

§ 12

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Abschnitt 4 — Schlussvorschrift

(weggefallen)

§ 13

(weggefallen)

Schlussvorschriften

(zu § 4 Abs 1 Nummer 1)GVKI

Anlage 1Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4213 - 4214)

(zu § 4 Absatz 1 Nummer 2)GVKIP

Anlage 2Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4215 - 4216)

(zu § 4 Absatz 1 Nummer 3)SAKI

Anlage 3Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1891 – 1892) Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG – Sonstige Angaben – Institutsnummer: <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> Prüfziffer: <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> Name: <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> Ort: <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> Stand Ende: <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro. 1 Sonstige Angaben (1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten 010 Stille Reserven 020 bei Finanzinstrumenten ( nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit) 030 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands 040 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 040 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ darunter: 050 kurzfristig realisierbar 050 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 060 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 060 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ darunter: 070 kurzfristig realisierbar 070 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ darunter: 080 in offenen Spezial-AIF 2 080 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (040 + 060) 030 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 090 in Derivaten 090 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (030 + 090) 020 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 100 bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit) 3 110 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands 120 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 120 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 130 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 130 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (120 + 130) 110 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 140 in Derivaten 140 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (110 + 140) 100 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (020 + 100) 010 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 150 Stille Lasten 160 bei Finanzinstrumenten ( nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit) 170 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands 180 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 180 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 190 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 190 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ darunter: 200 in offenen Spazial-AIF 2 200 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (180 + 190) 170 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 210 in Derivaten 210 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (170 + 210) 160 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 220 bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit) 3 230 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands 240 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 240 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 250 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 250 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (240 + 250) 230 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 260 in Derivaten 260 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (230 + 260) 220 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (160 + 220) 150 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (2) Angaben zum Kreditgeschäft 270 Höhe des Kreditvolumens 270 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ darunter: 280 Kredite an Nichtbanken 280 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 290 Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich) 290 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 300 In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) 300 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ][Text: ][Element: ]--> ____________ 310 hierfür bestehende Sicherheiten 310 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 320 Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen 320 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 330 hierfür bestehende Sicherheiten 330 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 340 Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen 340 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 350 Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 350 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 360 Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 360 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 370 Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung 370 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch 4 379 Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1) 379 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 380 Zinsbuchbarwert 380 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 390 Barwertänderung bei Zinserhöhung 5 – Standardtest 390 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 400 Zinskoeffizient bei Zinserhöhung 5 (in %) – Standardtest 400 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 410 Barwertänderung bei Zinssenkung 5 – Standardtest 410 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 420 Zinskoeffizient bei Zinssenkung 5 (in %) – Standardtest 420 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 421 Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung 5 – Frühwarnindikator (FWI) 421 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 422 Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung 5 (in %) – FWI 422 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 423 Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung 5 – FWI 423 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 424 Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung 5 (in %) – FWI 424 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 425 Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve 5 – FWI 425 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 426 Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve 5 (in %) – FWI 426 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 427 Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve 5 – FWI 427 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 428 Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve 5 (in %) – FWI 428 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 429 Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts 5 – FWI 429 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 431 Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts 5 (in %) – FWI 431 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 432 Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts 5 – FWI 432 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 433 Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts 5 (in %) – FWI 433 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 435 Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows 435 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (4) Weitere Angaben 440 Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten 5, 6 440 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 450 Konditionenbeitrag 5 450 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 460 Aktivgeschäft 5 460 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 470 Passivgeschäft 5 470 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 480 Strukturbeitrag 5 480 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ ____________ 1 Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben. 2 Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB. 3 Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen. 4 Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin: Institute, die von der Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammengefasster Basis (Meldeformular Sonstige Angaben – QSA) Berücksichtigung finden. 5 Vorzeichen angeben. 6 Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten. Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)GVFDI

Anlage 4Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4219 - 4220)

(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2)STFDI

Anlage 5Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4221 - 4222)

(zu § 6 Absatz 2 Nummer 1)QGV

Anlage 6Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4223 - 4224; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

(zu § 4 Absatz 6 Satz 1)QGVP

Anlage 7Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4225 - 4226; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

(zu § 6 Absatz 2 Nummer 2)QV 1

Anlage 8Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4227 - 4228; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

(zu § 6 Absatz 2 Nummer 3)QV 2

Anlage 9Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4229 - 4230; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

(weggefallen)

Anlage 10Schlussvorschriften

(weggefallen)

(weggefallen)

Anlage 11Schlussvorschriften

(weggefallen)

(weggefallen)

Anlage 12Schlussvorschriften

(weggefallen)

(zu § 6 Absatz 1)QSA

Anlage 13Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1893) Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG – Sonstige Angaben – (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland) 1 Übergeordnetes Unternehmen <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> Institutsnummer: <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> Prüfziffer: <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> Ort: <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> Stand Ende: <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro. 2 Sonstige Angaben (1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch 3 378 Steuerung der Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers (= 1) 378 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ][Text: ][Element: ]--> ____________ 380 Zinsbuchbarwert 380 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 390 Barwertänderung bei Zinserhöhung 4 – Standardtest 390 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 400 Zinskoeffizient bei Zinserhöhung 4 (in %)– Standardtest 400 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 410 Barwertänderung bei Zinssenkung 4 – Standardtest 410 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 420 Zinskoeffizient bei Zinssenkung 4 (in %) – Standardtest 420 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 421 Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung 4 – Frühwarnindikator (FWI) 421 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 422 Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung 4 (in %) – FWI 422 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 423 Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung 4 – FWI 423 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 424 Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung 4 (in %) – FWI 424 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 425 Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve 4 – FWI 425 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 426 Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve 4 (in %) – FWI 426 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 427 Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve 4 – FWI 427 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 428 Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve 4 (in %) – FWI 428 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 429 Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts 4 – FWI 429 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 431 Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts 4 (in %) – FWI 431 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 432 Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts 4 – FWI 432 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 433 Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts 4 (in %) – FWI 433 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 435 Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows 435 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ (2) Weitere Angaben 450 Konditionenbeitrag 4 450 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 460 Aktivgeschäft 4 460 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 470 Passivgeschäft 4 470 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 480 Strukturbeitrag 4 480 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ 490 Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2) 490 <!-- SPLIT UMBAU : [Element: ]--> ____________ ____________ 1 Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen. 2 Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben. 3 Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin. 4 Vorzeichen angeben. Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

(zu § zu § 7 Absatz 3)EKRQU

Anlage 13aSchlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1088 – 1089) Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG – Meldung der Eigenmittel – Stand Ende: Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort: Sachbearbeiter: Telefon: Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) (Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln) 1. Ermittlung der Eigenmittel Bezeichnung Betrag in vollen Euro 01 1.1 Hartes Kernkapital 010 1.1.1 (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) 020 1.1.1.1 (–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals 030 1.1.1.2 (–) Entnahmen der Gesellschafter 040 1.1.2 (+/–) Einbehaltene Gewinne 050 1.1.3 (+) Sonstige Rücklagen 060 1.1.4 (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken 070 1.1.5 (–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert 080 1.1.6 (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR 090 1.1.7 (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG 100 1.1.8 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals 2 110 1.2 Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR 120 1.2.1 (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) 130 1.2.2 (–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals 140 1.2.3 (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG 150 1.3 Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals 160 1.3.1 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals 2 170 1.0 anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160) 180 Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern. 2. Ermittlung der Kosten , , Bezeichnung Betrag in vollen Euro 01 2.1.0 Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses 190 2.1.1 (–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni 200 2.1.2 (–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind 210 2.1.3 (–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind 220 2.1.4 (–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist 230 2.1.5 (–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind 240 2.1.6 (–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte 250 2.1.7 (–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder 260 2.1.8 (–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind 270 2.1.9 (+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts 280 2.0 Kosten insgesamt 290 Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern. 3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-Relation Bezeichnung Relation (in %) 01 3.0 Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100) 300 Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern. 4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR Bezeichnung Relation (in %) 01 4.1 Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) 310 4.2 Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) 320 4.3 Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) 330 Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 14Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1894)

Anlage 15Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1895 – 1896)

(zu § 11 Absatz 1)

Anlage 16Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2343)

(zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

Anlage 17Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2344)

Anlage 18Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1897 – 1898)

Anlage 19Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1899 – 1901)

Anlage 20Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1902 – 1904)

Anlage 21Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1905 – 1907)

Anlage 22Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1908 – 1909)

Anlage 23Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1910 – 1917)

Anlage 24Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1918)

Anlage 25Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1919 – 1925)

Anlage 26Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1926 – 1930)

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