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Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung Abschnitt 1 — Allgemeines

§ 1 · 1 Paragraf

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Anwendungsbereich

§ 1

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Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

Zum Volltext: Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

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