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Fluggastdatengesetz Abschnitt 1 — Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems

§ 1 · 1 Paragraf

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Fluggastdatenzentralstelle und Zweck des Fluggastdaten-Informationssystems

§ 1

(1) Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatenzentralstelle). Die Fluggastdatenzentralstelle unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität. (3) Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle.

Zum Volltext: Fluggastdatengesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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