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Fluggastdatengesetz Abschnitt 7 — Schlussvorschriften

§ 17–§ 18 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren

§ 17

Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

Bußgeldvorschriften

§ 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 8 dort genannte Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 2. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 8 dort genannte Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachmeldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.

Zum Volltext: Fluggastdatengesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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