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Fluggastdatengesetz Abschnitt 6 — Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 16 · 1 Paragraf

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Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes

§ 16

Das Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz keine spezielleren Regelungen enthalten sind.

Zum Volltext: Fluggastdatengesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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