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Fertigpackungsverordnung Abschnitt 8 — Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter

§ 33–§ 34 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter

§ 33

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Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter dürfen ohne Nennfüllmengenangaben hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern nicht eine Mengenkennzeichnung nach anderen Vorschriften anzubringen ist.

Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter

§ 34

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(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist. (2) Wer Kohle, Koks oder Briketts als Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Lacke, Anstrichfarben, Düngemittel, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel als Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Litern im Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes herstellt, dorthin verbringt, dort in den Verkehr bringt oder sonst bereitstellt, muss sicherstellen, dass 1. die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 4 und des § 6 Absatz 4 gekennzeichnet sind, 2. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind, 3. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 gekennzeichnet sind und 4. die Nennfüllmenge die Anforderungen des Absatzes 3 einhält. Bei Lacken und Anstrichfarben gilt Satz 1 für Fertigpackungen bis einschließlich 20 Liter. Bei Lacken und Anstrichfarben, die gemäß § 6 Absatz 4 nach Gewicht gekennzeichnet sind, gilt Satz 1 entsprechend. § 11 ist für Lacke und Anstrichfarben nicht anzuwenden. (3) Bei Fertigpackungen nach Absatz 2 darf die nach Anlage 3 Nummer 7 festgestellte Minusabweichung von der angegebenen Nennfüllmenge, die in der Tabelle festgelegten Werte nicht überschreiten: Nennfüllmenge Q N in kg oder l Werte der Verkehrsfähigkeit in % von Q N in g oder ml 10 bis 15 – 150 15 bis 50 1,0 – 50 bis 100 – 500 Mehr als 100 0,5 – Bei Fertigpackungen mit Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf die festgestellte Minusabweichung von der angegebenen Nennfüllmenge drei vom Hundert nicht überschreiten. (4) Die Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts dürfen im Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden. Diese Nennfüllmenge kann in den Begleitpapieren angegeben werden. Die nach Anlage 3 Nummer 7 ermittelte Minusabweichung dieser Fertigpackungen darf in allen Handelsstufen die Verkehrsfähigkeitsgrenze der Tabelle nicht überschreiten: Nennfüllmenge Q N in kg Werte der Verkehrsfähigkeit in % von Q N in g 10 bis 15 – 300 15 bis 50 2,0 – 50 bis 100 – 1 000 Mehr als 100 1,0 – (5) Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, dass alle Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte überschreitet. Abweichend von Satz 1 kann eine Kontrolle nach § 41 unter Berücksichtigung anerkannter Methoden der Statistik erfolgen. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeigneten Dichtemessgerät zu bestimmen. Nennfüllmenge Q N in kg oder l Werte der Verkehrsfähigkeit in % von Q N in g oder ml 10 bis 15 – 150 15 bis 50 1,0 – 50 bis 100 – 500 Mehr als 100 0,5 –

Zum Volltext: Fertigpackungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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