(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2521 - 2523)
0123456789VorbemerkungenDie zuständigen Behörden der Länder prüfen mit einem geeigneten statistischen Stichprobenverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik, wobei das Stichprobenverfahren in seiner Wirksamkeit mit der in der Europäischen Richtlinie 76/211/EWG in Anhang I Nummer 5 beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar ist.Die vorgenannten Anforderungen werden insbesondere durch den nachfolgenden Prüfplan abgedeckt.Umfang der Prüfunga)b)c)d)e)f)der Feststellung der Losgröße,der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 5,der Feststellung des Mittelwertes,der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen,der Feststellung der Einhaltung der Verkehrsfähigkeitsgrenze.Die Prüfung besteht ausFeststellung der LosgrößeWerden die Fertigpackungen unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfüllanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs. In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.Kann bei Prüfung am Lager die Zugehörigkeit einer Lieferung zu einem Los nicht festgelegt werden, so wird die Losgröße durch die Anzahl gleich beschaffener Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.Umfang der StichprobenBei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muss es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Der Stichprobenumfang bemisst sich nach Tabelle a, b oder f bei zerstörungsfreier Prüfung und nach Tabelle c, d oder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen. Bei einer Losgröße von weniger als 10 Fertigpackungen kann eine zerstörende oder nicht zerstörende Prüfung auf Einhaltung der Werte der Verkehrsfähigkeit bei einzelnen oder bei allen Fertigpackungen vorgenommen werden.a)b)c)d)e)f)Nncdk100bis50050340,379501bis3 20080560,2953 201bis10 000125780,23410 001und mehr160890,207Nicht-zerstörende Prüfung: normale Einfach-StichprobenprüfungN10bis99Nicht-zerstörende Prüfung: VollprüfungBei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).Nncdk10bis995012,058100bis5008011,237501bis3 20013120,8473 201bis10 00020120,64010 001und mehr30230,503Zerstörende Prüfung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem StichprobenumfangNncdk10bis995––2,058100bis5008––1,237501bis3 20013––0,8473 201bis10 00020––0,64010 001und mehr30––0,503Zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung: Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem StichprobenumfangZerstörende PrüfungNncdk≥Unabhängig vom Losumfang(N100)20120,640Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zeichen „℮“ nach § 11 gekennzeichnet sindNn≥Unabhängig vom Losumfang(N20)20Nicht zerstörende Prüfung für Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 LiterNLosgrößenStichprobenumfangcAnnahmezahldRückweisezahlkFaktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs;mit t als Zufallsvariable der StudentverteilungDer Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 5.In den Tabellen bedeuten:Bestimmung der Füllmengena)b)c)d)Gewichte durch Wägung,Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgeführten Fasern,Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,Volumen bei Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln, Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie mit Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln über 10 Liter durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik.Es sind in der Regel zu bestimmen:a)b)c)MessunsicherheitDie Messunsicherheit des Prüfverfahrens ist zu berücksichtigen.Bestimmung der mittleren TaraDie Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v. H. der Nennfüllmenge beträgt.Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von 10 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist.Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben.In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.Bestimmung des Trocknungsverlustes bei TextilerzeugnissenDer mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a und b zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muss mindestens 35 Gramm betragen.Zusätzliche Feststellungena)b)x̄Die Vorschriften über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwertiaa)bb)aus der Stichprobe nach Nummer 3 Buchstabe a, c, d und e vermehrt um den Betrag k * s oderbei einer Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe bder Füllmengen x,größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.iDer k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 3; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xder Stichprobe.Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissenx̄iVon dem festgestellten Mittelwertder Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten xder Stichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im Übrigen gilt Nummer 6 Buchstabe a.Feststellung des Mittelwertesa)b)c)d)Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe aIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.Vollprüfung nach Nummer 3 Buchstabe bIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v. H. der Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 3 Buchstabe c und eIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.Prüfung des AbtropfgewichtesAbtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Nummer 1 bis 6 gelten entsprechend.Feststellung der Einhaltung der zulässigen MinusabweichungenUngleiche NennfüllmengeDie Regelungen der Nummern 4 und 5 Buchstabe a und b gelten auch für Fertigpackungen mit ungleicher Nennfüllmenge.Prüfung anderer VerkaufseinheitenDie Nummern 1 bis 7 dieser Anlage sind auf die Prüfung anderer Verkaufseinheiten entsprechend anzuwenden.