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Graduiertenförderungsverordnung 3. Abschnitt — Rückzahlung des Stipendiums

§ 17–§ 24 · 8 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Datenermittlung, Zwischenbescheid

§ 17

(1) Die Hochschulen stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bundesverwaltungsamt die für den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über 1. die im vorausgehenden Kalenderjahr als Darlehen gewährten Stipendien, 2. die im vorausgehenden Kalenderjahr getroffenen Änderungen über in zurückliegenden Kalenderjahren als Darlehen gewährte Stipendien auf einheitlichen Datenblättern zur Verfügung. (2) Die Hochschulen teilen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Stipendiaten die Höhe des in dem Kalenderjahr als Darlehen gewährten Stipendiums mit. Endet die Gewährung des Stipendiums vor Ablauf eines Kalenderjahres, ist der Bescheid unverzüglich zu erteilen. (3) Die Hochschulen übersenden in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Gewährung des Stipendiums die für den Darlehenseinzug erforderlichen Akten dem Bundesverwaltungsamt.

Bescheid des Bundesverwaltungsamtes

§ 18

Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Stipendiaten einen Bescheid, in dem die Höhe des Darlehensbetrages festgestellt und der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens sowie die Höhe der monatlichen Raten festgesetzt werden.

Rückzahlungsbedingungen

§ 19

Die Rückzahlungsrate ist am Ende eines jeden Monats für den Lastschrifteinzug bereitzustellen oder auf das vom Bundesverwaltungsamt bestimmte Konto zu überweisen.

Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung

§ 20

(1) Die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes trifft das Bundesverwaltungsamt. Sie erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Sie ergeht in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten. (2) Eine Freistellung erfolgt frühestens für den Monat, in dem der Antrag beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist. (3) Für die Berechnung des nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen Einkommens gelten § 5 Abs. 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 entsprechend. (4) Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum der Freistellung.

Verzug

§ 21

(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats. (2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben: 1. Verzugszinsen, 2. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.

Veränderungen von Ansprüchen

§ 22

Stirbt der Stipendiat, bevor das Stipendium zurückgezahlt ist, wird gegenüber den Erben kein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht. Im übrigen richtet sich die Befugnis zum Abschluß von Vergleichen und zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlaß von Ansprüchen nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2133).

Mitteilungspflichten

§ 23

(1) Der Stipendiat ist verpflichtet, von der Beendigung der Gewährung des Stipendiums an jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens sowie während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Antragstellung eintretende Änderung seiner nach § 7a Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Die Kosten für jeden Versuch der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Stipendiaten werden auf 25 Deutsche Mark festgesetzt; sie sind auf Anforderung zu erstatten. Das Bundesverwaltungsamt kann höhere Aufwendungen unter Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe geltend machen.

Rückleitung der eingezogenen Beträge

§ 24

(1) Das Bundesverwaltungsamt führt bis zum 31. März von dem Darlehensbetrag, den es im letzten vorausgegangenen Kalenderjahr eingezogen hat, an jedes Land den Hundertsatz ab, der dem Finanzierungsanteil dieses Landes an der Summe aller für die Jahre 1976 bis 1981 geleisteten Darlehen entspricht. (2) Kostenerstattungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 23 Abs. 2 verbleiben in voller Höhe dem Bund.

Zum Volltext: Graduiertenförderungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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