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Graduiertenförderungsverordnung 4. Abschnitt — Schlußbestimmungen

§ 25 · 1 Paragraf

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Berlin-Klausel

§ 25

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes auch im Land Berlin.

Zum Volltext: Graduiertenförderungsverordnung

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