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Bundes-Klimaanpassungsgesetz Abschnitt 4 — Klimaanpassung durch die Länder

§ 9–§ 12共 4 條

Bund-Länder-Zusammenarbeit

§ 9

(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Gesetze zum Zweck der Klimaanpassung erlassen. Die bestehenden Gesetze zum Zweck der Klimaanpassung der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort. (2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die in der vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie festgelegten Ziele zu erreichen. (3) Der Bund unterstützt die Klimaanpassung im Rahmen seiner Zuständigkeit und nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch übergeordnete Strategieentwicklung und die Koordination aller Handlungsfelder und Akteure, durch Datenangebote, durch wissenschaftliche Grundlagenarbeit und Forschungsvorhaben sowie durch Information, Beratung und Vernetzung der Akteure.

Klimaanpassung der Länder

§ 10

(1) Die Länder legen jeweils eine landeseigene vorsorgende Klimaanpassungsstrategie vor und setzen sie um. Zur näheren Ausgestaltung kann die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie des Bundes herangezogen werden. Maßnahmen aus anderen Fachplanungen, die geeignet sind, den Auswirkungen und Risiken des Klimawandels zu begegnen, sind zu berücksichtigen. Der landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie ist eine fachübergreifende, integrierte Betrachtungsweise zugrunde zu legen. (2) Die landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien müssen auf Klimarisikoanalysen und Analysen bereits eingetretener Auswirkungen des Klimawandels auf Grundlage von möglichst regionalen Daten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft basieren. Als Grundlage für die landeseigenen Klimarisikoanalysen kann die Klimarisikoanalyse des Bundes verwendet werden, die durch landeseigene Analysen oder Untersuchungen spezifiziert, ergänzt oder ersetzt wird. 12345im Rahmen einer Bestandsaufnahme die Recherche und die Erhebung von Klimadaten sowie die Aufarbeitung von vorhandenen Klimadaten zur aktuellen Situation und zur zukünftigen Entwicklung für das jeweilige Landesgebiet,eine Klimarisikoanalyse und Analysen bereits eingetretener Auswirkungen des Klimawandels nach Absatz 2,die Entwicklung einer übergeordneten Gesamtstrategie zu den wesentlichen Handlungsbereichen mit Zielen für eine nachhaltige Klimaanpassung, die unter Berücksichtigung bestehender Klimaanpassungsprozesse und -aktivitäten zu erstellen ist,einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie sowie Zwischenziele für dessen Umsetzung undEmpfehlungen für die Berichterstattung nach Absatz 5 und die Fortschreibung der landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie nach Absatz 6.(3) Die landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien beinhalten folgende Elemente oder bauen darauf auf: (4) Gemeinden und Kreise sowie die Öffentlichkeit sind zu beteiligen. (5) Die Länder begleiten die Umsetzung ihrer landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien mit einer regelmäßigen Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit und den nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen. (6) Die Länder legen ihre landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien nach Absatz 1 Satz 1 – soweit nicht bereits vorhanden – spätestens bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 dem für Klimaanpassung zuständigen Bundesministerium vor und schreiben sie mindestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse fort. Sie veröffentlichen die landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien im Internet.

Berichte der Länder

§ 11

(1) Die Länder berichten dem für die Klimaanpassung zuständigen Bundesministerium ab dem 30. September 2024 alle zwei Jahre, in welchen Gemeinden und Kreisen Klimaanpassungskonzepte vorliegen und in welchen nicht. Sie berichten bis zum Ablauf des 30. September 2024, welche regionalen und örtlichen Klimadaten für die Klimaanpassung genutzt werden. (2) Die Länder berichten dem für Klimaanpassung zuständigen Bundesministerium zu Angelegenheiten der Klimaanpassung in den Ländern, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung der Berichtspflichten aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Klimaanpassungskonzepte

§ 12

(1) Die Länder bestimmen im Rahmen der Grenzen des Artikels 28 Absatz 2 des Grundgesetzes diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise jeweils ein Klimaanpassungskonzept – soweit nicht bereits vorhanden – aufstellen. Dabei können die Länder bestimmen, dass für das Gebiet einer Gemeinde unterhalb einer von den Ländern zu bestimmenden Größe kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss, solange dieses Gebiet durch ein Klimaanpassungskonzept für das Gebiet eines Kreises abgedeckt ist. Länder, die von Satz 2 keinen Gebrauch machen, können bestimmen, dass für das Gebiet von Kreisen kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss. (2) Ziel von Klimaanpassungskonzepten ist die Entwicklung eines planmäßigen Vorgehens zur Klimaanpassung der jeweiligen Gebietskörperschaft unter Berücksichtigung bestehender Klimaanpassungsprozesse und Klimaanpassungsaktivitäten, das in einen auf die örtlichen Gegebenheiten bezogenen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzepts mündet. Der Maßnahmenkatalog sollte möglichst auch Maßnahmen enthalten, mit denen Vorsorge insbesondere in extremen Hitzelagen, bei extremer Dürre und bei Starkregen getroffen werden kann, sowie solche Maßnahmen, die die Eigenvorsorge der Bürgerinnen und Bürger erhöhen. (3) Klimaanpassungskonzepte sollen auf einer Klimarisikoanalyse im Sinne einer Feststellung von potentiellen prioritären Risiken und sehr dringlichen Handlungserfordernissen (Betroffenheitsanalyse) oder vergleichbaren Entscheidungsgrundlagen beruhen. (4) Die Länder bestimmen die wesentlichen Inhalte der Klimaanpassungskonzepte nach Absatz 1 und darüber hinaus, ob und in welcher Form Klimaanpassungskonzepte nach Absatz 1 einer Beteiligung der Öffentlichkeit sowie einer Berichterstattung über die Umsetzung ihres Maßnahmenkatalogs bedürfen und in welchen Zeiträumen sie fortgeschrieben werden. (5) Bei der Aufstellung von Klimaanpassungskonzepten sind die Klimarisikoanalysen und Klimaanpassungskonzepte für Gebietskörperschaften, an die die juristische Person angrenzt oder in denen sie sich befindet, zu berücksichtigen. (6) In Klimaanpassungskonzepten nach Absatz 1 sind relevante Planungen und sonstige Grundlagen – wie bestehende Hitzeaktionspläne, Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten, Freiraumkonzepte sowie Landschafts- und Grünordnungspläne – zu berücksichtigen. Es soll identifiziert werden, welche Lücken bezüglich der Klimaanpassung in der bisherigen Planung für das Gebiet der Gemeinde, des Kreises oder des anhand anderer Kriterien festgelegten Gebiets bestehen; in den Klimaanpassungskonzepten sollen Maßnahmen zur Schließung dieser Lücken festgelegt werden. Bestehende Konzepte, die Aufgabenbereiche der Klimaanpassung behandeln, können als Bestandteil eines Klimaanpassungskonzepts geführt werden, soweit sie nach Ermessen der für die Konzepterstellung zuständigen öffentlichen Stellen hinreichend aktuell sind. (7) Die Bundesregierung unterstützt innerhalb ihrer Zuständigkeiten und nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes die Träger öffentlicher Aufgaben mittels bestehender Förderangebote und mittels Aufgaben, die zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten nach Maßgabe des Haushaltsrechts dienen. Die Träger öffentlicher Aufgaben werden im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes und nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch die jeweils existierenden Daten- und Beratungsdienste der Bundesregierung unterstützt, wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes etwa durch das Zentrum KlimaAnpassung, das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, den Deutschen Wetterdienst oder den DAS-Basisdienst.

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