Identifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen
Ein Anbieter muss einen Kryptowerte-Nutzer oder eine beherrschende Person ab dem Tag als zu meldenden Nutzer oder zu meldende beherrschende Person behandeln, an dem er ihn oder sie nach den in diesem Abschnitt bestimmten Verfahren als solchen oder solche identifiziert hat.
Verfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer
(1) Der Anbieter muss unter Beachtung der Fristen nach § 7 von einem Kryptowerte-Nutzer, der eine natürliche Person ist, eine gültige Selbstauskunft beschaffen, die es dem Anbieter ermöglicht, die steuerlichen Ansässigkeiten des Kryptowerte-Nutzers zu bestimmen. Der Kryptowerte-Nutzer ist zur Erteilung der Selbstauskunft innerhalb einer vom Anbieter gesetzten, angemessenen Frist verpflichtet. Der Anbieter muss unter Beachtung der Fristen nach § 7 die Plausibilität der Angaben der Selbstauskunft überprüfen und hat dafür alle erhaltenen Informationen heranzuziehen. Dazu gehören auch die im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften zur Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Personen, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, erhobenen und verwahrten Informationen. Soweit erforderlich und angemessen, darf eine Weiterverarbeitung bereits erhobener Informationen zum Zweck der Überprüfung erfolgen.
(2) Erlangt der Anbieter Kenntnis von einer Änderung der Umstände des Kryptowerte-Nutzers und ist dem Anbieter aufgrund dessen bekannt oder müsste ihm aufgrund dessen bekannt sein, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht oder nicht mehr zutreffend oder unglaubwürdig ist, so hat der Anbieter unverzüglich nach Kenntniserlangung eine neue Selbstauskunft oder eine Erklärung mit Belegen dafür, dass die ursprüngliche Selbstauskunft weiterhin gültig ist, zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, wenn die Änderung der Umstände nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung auftritt. Der Kryptowerte-Nutzer ist verpflichtet, innerhalb einer vom Anbieter gesetzten, angemessenen Frist erneut eine Selbstauskunft zu erteilen oder die Erklärung nach Satz 1 einschließlich der Belege abzugeben.
(3) Ein Anbieter kann sich auch auf eine bereits zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft berufen, sofern diese die Voraussetzungen des § 6 erfüllt. Ein Anbieter, der ein Finanzinstitut ist, kann sich zum Zweck der in diesem Abschnitt genannten Sorgfaltspflichten auf die von ihm nach den §§ 9 bis 18 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes durchzuführenden Sorgfaltspflichten berufen.
(4) Ein Anbieter kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen bleibt jedoch bei dem Anbieter.
Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden Personen als zu meldende beherrschende Personen
(1) § 4 gilt in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind, entsprechend.
(2) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kryptowerte-Nutzer im Sinne des Absatzes 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, ansässig ist, so muss der Anbieter diesen Kryptowerte-Nutzer als zu meldenden Nutzer behandeln. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter entweder anhand der Selbstauskunft oder in seiner Verfügungsmacht stehender oder öffentlich verfügbarer Informationen vernünftigerweise annehmen kann, dass es sich bei dem Kryptowerte-Nutzer um eine ausgenommene Person handelt.
(3) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der ein Rechtsträger und keine ausgenommene Person ist, hat der Anbieter unter Beachtung der Fristen nach § 7 festzustellen, ob der Kryptowerte-Nutzer eine oder mehrere beherrschende Personen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter aufgrund der Selbstauskunft des Kryptowerte-Nutzers feststellt, dass es sich bei diesem um einen aktiven Rechtsträger handelt. Zur Feststellung nach Satz 1 kann ein Anbieter Informationen heranziehen, die er im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, erhebt und verwahrt. Unterliegt der Anbieter nicht den Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, so ist er verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. In Bezug auf das Verfahren zur Identifizierung einer beherrschenden Person als zu meldende beherrschende Person gilt § 4 entsprechend.
Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften
(1) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers oder einer beherrschenden Person ist nur dann gültig, wenn sie von diesem Kryptowerte-Nutzer oder dieser beherrschenden Person unterzeichnet oder anderweitig bestätigt wurde, sie spätestens auf den Tag ihres Eingangs beim Anbieter datiert ist und sie die folgenden Informationen enthält:
1. bei Kryptowerte-Nutzern, die natürliche Personen sind, und bei beherrschenden Personen:
a) Vor- und Nachname,
b) Anschrift,
c) jeden Ansässigkeitsstaat,
d) Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und
e) Geburtsdatum,
2. bei Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind:
a) Firma,
b) Anschrift,
c) jeden Ansässigkeitsstaat,
d) Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und
e) sofern es sich bei dem Rechtsträger nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die jeweilige zu meldende Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, wenn dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, denen der Anbieter unterliegt, festgestellt wurde.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d gilt nicht, wenn der Ansässigkeitsstaat des Kryptowerte-Nutzers oder der beherrschenden Person keine oder keine der Steueridentifikationsnummer funktional entsprechende Nummer zuteilt.
(2) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers, der ein Rechtsträger ist, hat zudem zu enthalten:
1. Informationen über die Kriterien, die der Rechtsträger erfüllt, um als aktiver Rechtsträger oder ausgenommene Person behandelt zu werden, sofern dies zutrifft,
2. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebenen Informationen für jede beherrschende Person des Kryptowerte-Nutzers, soweit eine beherrschende Person keine Selbstauskunft vorgelegt hat und dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, festgestellt wurde.
Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
(1) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 vor der Durchführung von zu meldenden Transaktionen abzuschließen. Treten die Voraussetzungen von § 4 Absatz 2 nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen ein, so gilt die Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1.
(2) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter eingegangen ist, hat der Anbieter die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 bis zum 1. Januar 2027 abzuschließen.
Durchsetzung von Mitwirkungspflichten
(1) Kommt ein Kryptowerte-Nutzer der Aufforderung eines Anbieters nicht oder nur teilweise nach, die nach diesem Abschnitt ersuchten Informationen oder Unterlagen zu erteilen oder vorzulegen, so hat der Anbieter den Kryptowerte-Nutzer an die Erteilung der Informationen oder Vorlage der Unterlagen zu erinnern.
(2) Erteilt der Kryptowerte-Nutzer die ersuchten Informationen auch nach der Erinnerung nach Absatz 1 nicht oder legt er die ersuchten Unterlagen auch nach der Erinnerung nach Absatz 1 nicht vor, so ist der Anbieter verpflichtet, die Vorlage der Informationen oder Unterlagen gegenüber dem Kryptowerte-Nutzer anzumahnen.
(3) Erteilt ein Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter eingegangen ist, auch nach der Mahnung nach Absatz 2 die ersuchten Informationen nicht oder legt er die ersuchten Unterlagen nicht vor, so hat der Anbieter spätestens nach Ablauf von 90 Tagen, nicht jedoch vor Ablauf von 60 Tagen nach der ursprünglichen Aufforderung, den Kryptowerte-Nutzer an der Durchführung von zu meldenden Transaktionen über den Anbieter zu hindern. Die Geschäftsbeziehung kann wieder aufgenommen werden, sobald der Kryptowerte-Nutzer die ersuchten Informationen erteilt oder die ersuchten Unterlagen vorgelegt hat.
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