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Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz Abschnitt 5 — Vorschriften zu Zuständigkeit, Verfahren und zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern

§ 15–§ 17 · 3 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Zuständige Behörde

§ 15

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Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5i des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern

§ 16

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(1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Informationen entgegen, die ihm von Anbietern nach § 12 Satz 1 und von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten, mit denen eine qualifizierende Vereinbarung besteht, übermittelt werden, und speichert diese Informationen. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die nach Absatz 1 entgegengenommenen Informationen zu im Inland ansässigen zu meldenden Nutzern und zu meldenden beherrschenden Personen zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde. § 88 Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand bei der Zuordnung der Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt gegeben ist, wenn sich die Zuordnung nicht mittels verfügbarer automatisierter Verfahren vornehmen lässt. § 88 Absatz 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die nach Absatz 1 von Anbietern entgegengenommenen Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten, mit denen eine qualifizierende Vereinbarung besteht, sofern der jeweilige zu meldende Nutzer oder die jeweilige zu meldende beherrschende Person in einem solchen Staat als steuerlich ansässig gilt. Die Übermittlung erfolgt jeweils bis zum 30. September eines Jahres für den vorangegangenen Meldezeitraum. Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt. (4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der Informationen durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes bleibt ebenfalls unberührt. (5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 werden die Daten bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gelöscht. Nimmt das Bundeszentralamt für Steuern vor dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist eine Änderungsmeldung entgegen, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung entgegengenommen worden ist. (6) Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Verfahren zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern nach Maßgabe des § 17 durch, einschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie die Löschung oder den Widerruf erteilter Registrierungen im Sinne des § 17 Absatz 4 oder 7. Für die Zwecke des Satzes 1 nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie 2011/16/EU. (7) Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die den Anbietern nach diesem Gesetz auferlegt werden. § 147 Absatz 5 bis 7 und die §§ 194 bis 203a der Abgabenordnung sowie § 12 des EU-Amtshilfegesetzes gelten entsprechend. (8) Das Bundeszentralamt für Steuern kann einen Anbieter auffordern, als unrichtig erachtete Informationen durch den betreffenden zu meldenden Nutzer berichtigen oder bestätigen zu lassen, wenn dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund eigener Ermittlungen, der Mitteilung einer Landesfinanzbehörde oder der Mitteilung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, Informationen bekannt werden, denen zufolge begründete Zweifel an der Richtigkeit der nach § 6 erhobenen Informationen in Bezug auf einen zu meldenden Nutzer bestehen.

Registrierung von Kryptowerte-Betreibern

§ 17

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(1) Ein Kryptowerte-Betreiber, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 den Pflichten dieses Gesetzes unterliegt und der nicht nach § 2 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 6 Satz 2 von diesen Pflichten befreit ist, weil er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt, hat beim Bundeszentralamt für Steuern einmalig vor dem erstmaligen Ablauf der Frist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 seine Registrierung zu beantragen. (2) Für die Registrierung hat der Kryptowerte-Betreiber dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen elektronisch zu übermitteln: 1. seinen Namen und gegebenenfalls die Firma, 2. die Wohnanschrift oder gegebenenfalls die Anschrift seines Geschäftssitzes, unter der er postalisch erreichbar ist, 3. seine als Kryptowerte-Betreiber geschäftlich genutzte E-Mail- sowie Internetadresse, 4. seine Steueridentifikationsnummern oder deren funktionale Entsprechung, 5. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen zu meldende Nutzer steuerlich ansässig sind, und 6. alle qualifizierten Drittstaaten nach § 2 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2. Der Kryptowerte-Betreiber hat dem Bundeszentralamt für Steuern jede Änderung der in Satz 1 genannten Informationen oder den Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Eintritt der Änderung mitzuteilen. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem Kryptowerte-Betreiber eine individuelle Registriernummer zu und teilt diese sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen und alle Änderungen dieser Informationen den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf elektronischem Wege mit, indem es die Informationen in das Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie 2011/16/EU einstellt. (4) Das Bundeszentralamt für Steuern löscht die Registrierung eines Kryptowerte-Betreibers, wenn 1. der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass er nicht länger für zu meldende Nutzer tätig ist, 2. keine Meldung nach Nummer 1 vorliegt, aber das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme hat, dass die Tätigkeit des Kryptowerte-Betreibers eingestellt wurde, 3. der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass er nicht länger die Voraussetzungen des § 1 Absatz 9 erfüllt, oder 4. das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung nach Absatz 7 widerrufen hat. (5) Erlangt das Bundeszentralamt für Steuern Kenntnis von einem Kryptowerte-Betreiber, der für in der Europäischen Union ansässige zu meldende Nutzer tätig ist, ohne eine Registrierung nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union beantragt zu haben, unterrichtet es die Europäische Kommission unverzüglich. (6) Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Registrierungspflicht im Inland nach den Absätzen 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach oder wurde die Registrierung nach Absatz 7 widerrufen, so kann das Bundeszentralamt für Steuern dem Kryptowerte-Betreiber die Ausführung zu meldender Transaktionen für zu meldende Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union untersagen. Die Untersagung nach Satz 1 ist anzudrohen. Hierbei ist für die Registrierung eine Frist zu bestimmen. Das Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigt bei einer Entscheidung im Sinne des Satzes 1 Informationen anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 18 Absatz 1 Nummer 12 bleibt unberührt. (7) Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 auch nach zweimaliger Aufforderung durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht nach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die erteilte Registrierung. Der Widerruf der Registrierung ist dem Kryptowerte-Betreiber anzukündigen und erfolgt frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung. Der Widerruf soll spätestens nach Ablauf von 90 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung erfolgen. § 18 Absatz 1 Nummer 7 und 8 bleibt unberührt. (8) Hat das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung eines Kryptowerte-Betreibers nach Absatz 7 widerrufen, so soll eine erneute Registrierung nur gegen Gewährung einer angemessenen Sicherheitsleistung gestattet werden. Die Sicherheitsleistung muss erwarten lassen, dass der Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht, gegebenenfalls einschließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurückliegende Meldezeiträume, nachkommen wird. Die §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Sicherheitsleistung ist dem Kryptowerte-Betreiber zurückzugewähren, sobald dieser der Meldepflicht für gegebenenfalls zurückliegende Meldezeiträume und für den unmittelbar nächsten Meldezeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist.

Zum Volltext: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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