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Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz Abschnitt 7 — Rechtsweg und Anwendungsbestimmung

§ 20–§ 21 · 2 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Rechtsweg

§ 20

Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des § 19 der Finanzrechtsweg gegeben.

Anwendungsbestimmung

§ 21

Die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen.

Zum Volltext: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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