Rechtsweg
§ 20
Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des § 19 der Finanzrechtsweg gegeben.
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Rechtsweg
Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des § 19 der Finanzrechtsweg gegeben.
Anwendungsbestimmung
Die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen.
Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.
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