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NDWV – Notfall-Dosiswerte-Verordnung

NDWV – Notfall-Dosiswerte-Verordnung

NDWV · Verordnung · Ausgefertigt am 2018-11-29 · 5 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen: 1. Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden, 2. Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten, 3. Evakuierung.

Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden

§ 2

(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Aufforderung der Bevölkerung zum Aufenthalt in Gebäuden ist eine effektive Dosis von 10 Millisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben Tagen erhalten würden. (2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe 1. der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere Exposition und 2. der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch inhalierte Radionuklide. (3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.

Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten

§ 3

(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten ist 1. für betroffene Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Schwangere eine Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse von 50 Millisievert, die diese Personen bei einem Daueraufenthalt im Freien ohne Schutzmaßnahmen innerhalb von sieben Tagen erhalten würden, und 2. für betroffene Personen im Alter von 18 bis 45 Jahren eine Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse von 250 Millisievert, die diese Personen bei einem Daueraufenthalt im Freien ohne Schutzmaßnahmen innerhalb von sieben Tagen erhalten würden. (2) Der Dosiswert ist zu schätzen als die zu erwartende durch inhaliertes Radiojodid verursachte Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse. (3) Die Schätzung des Werts der Folge-Organ-Äquivalentdosis der Schilddrüse erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.

Evakuierung

§ 4

(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Evakuierung ist eine effektive Dosis von 100 Millisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben Tagen erhalten würden. (2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe 1. der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere Exposition und 2. der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch inhalierte Radionuklide. (3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.

Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung

§ 5

Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Verordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18 der Strahlenschutzverordnung entsprechend.

Umgesetzte EU-Richtlinien

Die Zuordnung stammt aus den Umsetzungsmitteilungen der Mitgliedstaaten bei EUR-Lex. Aufgeführt sind nur Zuordnungen mit hoher Konfidenz, die auf LawPlayer vorliegen; die vollständige Liste finden Sie bei EUR-Lex.

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