Anwendungsbereich
§ 1
123Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,Evakuierung.Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen: